Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“

Die Bewerbung eines Hörgeräte-Akustik-Fachgeschäftes in H. mit „Hör- und Tinnitus-Zentrum H.“ kann zulässig sein. Dies bestätigte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29.11.2012 (Az. 2 U 64/12).

In dem zugrundeliegenden Fall bewarb ein Hörgeräte-Akustik-Fachgeschäft in H., in welchem 2 Personen beschäftigt waren, und welches 80 qm groß war, mit der Bezeichnung „a. (R) Hör- und Tinnitus-Zentrum H.“.

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