Richtig werben mit UVP

Die häufigsten Abmahnungen richten sich gegen Preisangaben und hier führt die falsche Werbung mit Herstellerangaben. Es geht meist um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Bezugspreis. Damit sie mit einem solchen Bezugspreis überhaupt werben dürfen, muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers geben. Dann mache ich mir eben eine, denkt sich der ein oder andere. Dies geht jedoch nicht. Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden.

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Wie Streichpreise richtig angeben?

Die Werbung mit Streichpreisen ist ein komplexes Thema, welches immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Der BGH hatte mit Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) zu Einführungspreisen geurteilt. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen. Lesen Sie hier, wie man richtig mit den Preisangaben umgeht.

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