Bezeichnung von Mineralwasser als „Biomineralwasser“ ist zulässig

Ein Getränkehersteller hatte sein Mineralwasser als „Biomineralwasser“ beworben und verkauft. Dies sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als irreführend an. Denn der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser“ besondere Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Nachdem die Wettbewerbszentrale in erster Instanz gewann, hat das OLG Nürnberg die Klage in … Weiterlesen

Bezeichnung als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn das Getränk kein Bier enthält

Die Bezeichnung eines Getränks als „Ginger Beer“ ist irreführend, wenn dieses Getränk überhaupt kein Bier enthält. Dies entschied das KG Berlin mit Urteil vom 12.10.2012 (Az. 5 U 19/12). Denn die Bezeichnung „Ginger Beer“ werde von einem inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier (bestandteile) verstanden.

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Irreführung durch Frischkäse – Mogelpackung

Eine Irreführung kann nicht nur durch besondere Angaben oder das Unterlassen von bestimmten Angaben erfolgen. Auch die Gestaltung einer Verpackung kann Unterlassungsansprüche aufgrund von Irreführungsaspekten begründen. Das hat gerade die Entscheidung des OLG Karlsruhe im Streit um eine Frischkäse – Mogelpackung gezeigt.

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Irreführung durch „CE-geprüft“

Wir hatten bereits im letzten Jahr über die Fehler berichtet, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gemacht werden können. Klar war bereits zu diesem Zeitpunkt, dass sowohl eine CE-Kennzeichnung zu wenig ebenso wie ein „CE- geprüft“ in der Werbung für ein Produkt, welches ohnehin der Kennzeichnungspflicht unterliegt, dem Händler zum Verhängnis werden kann. Das OLG Frankfurt ging mit Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11 nun noch einmal deutlich über die bisherige Rechtsprechung hinaus.

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Die Werbung mit Verbraucherbefragungen

Ein beliebtes und wichtiges Werbeinstrument sind positive Meinungsumfragen oder Verbraucherbefragungen. Die Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Abseits von qualitativen Produktvergleichen mit der Konkurrenz, etwa über STIFTUNG WARENTEST, handelt es sich hier regelmäßig um die subjektive Bewertung von Verbrauchern, vornehmlich natürlich von Nutzern des beworbenen Produkts. Wie allgemein bei Kundenbewertungen, etwa auf Internetmarktplätzen, ist der Werbewert solcher Aussagen und dementsprechend der Einfluss auf die Kaufentscheidung oft sehr hoch. Ebenso hoch sind dementsprechend die Anforderungen an eine lautere, nicht irreführende Nutzung solcher Umfrageergebnisse in der Werbung. Wir haben hier einige der grundlegend zu beachtenden allgemeinen Anforderungen zusammengestellt.

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Getarnte Werbung: Links in Internetportalen

Das LG Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2011, Az. 12 O 329/11) hat aktuell entschieden, dass das Trennungebot der Presse auch für Internetportale gilt. Bestimmte Links, die auf Produktwerbung führen, werden als getarnte, wettbewerbswidrige Werbung verstanden. Sie können abgemahnt werden. Das dürfte so manche Internetseite, die gut unter einem generischen Begriff bei Google auffindbar ist, betreffen. Diese werden allein zur Bewerbung von Inhalten erstellt und locken mit redaktionellen Inhalten. Lesen Sie die Grundlagen zum Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung.

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Rabatte für positive Bewertungen sind unzulässig

Kundenbewertungen sind ein hilfreiches Instrument, um sich vor einem Kauf ein Bild über den Händler zu verschaffen. Solche Bewertungen, insbesondere wenn sie positiv sind, sind daher für den Händler Gold wert. Klar, dass man seitens der Händler daher nun auch einfallsreich wird, wenn es um die Frage der Gewinnung dieser möglichst positiven Bewertungen geht. Dabei dürfen aber natürlich die wettbewerbsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.

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