Falsche oder widersprüchliche Angaben auf dem Etikett eines Lebensmittels können geeignet sein den Käufer irrezuführen, auch wenn die Angaben im Zutatenverzeichnis korrekt sind. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 04.06.2015 entschieden.
Irreführung
BGH – unzutreffende Blickfangwerbung nicht immer unzulässig
Eine irreführende Werbung ist bekanntlich unzulässig, so etwa die Werbung mit unzutreffenden Angaben zu einem Angebot. Gleiches gilt für Angaben im Blickfang, also Angaben, welche in der Werbung besonders hervorgehoben werden. Diese dürfen grundsätzlich für sich genommen nicht irreführend sein (z.B. 20 Prozent auf alles, wenn tatsächlich bestimmte Produktgruppen ausgenommen sind).
Neues Urteil zu „Mogelpackungen“ für Lebensmittel
Das OLG Karlsruhe sieht in der Verpackung des Frischkäses „Rondelé“ eine „Mogelpackung“ und hat insofern entscheiden, dass ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot aus § 7 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (EichG) vorliegt.
LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten
Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).
„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ als Werbung für Früchtequark zulässig
Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist als Werbung für einen Früchtequark zulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.02.2015 entscheiden (Az. I ZR 36/11).
„Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ müsen aus Bayern kommen
Eine Pilzmischung darf auf der Verpackung nicht beworben werden mit: „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“, wenn die Pilze nicht aus Bayern stammen, so dass LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 21.01.2015 (n. rk.).
Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein
Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.
Ungebrauchte Ware ist nicht immer auch „neu“
Ungebrauchte Ware darf nicht immer auch als „neu“ angeboten und beworben werden. Das entschied OLG Saarbrücken zu einem Angebot von Kugellagern für Kraftfahrzeuge, welche vor mehr als 20 Jahren hergestellt und unter unbekannten Bedingungen gelagert wurden.
Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein
Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.
Wie Streichpreise richtig angeben?
Die Werbung mit Streichpreisen ist ein komplexes Thema, welches immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Der BGH hatte mit Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) zu Einführungspreisen geurteilt. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen. Lesen Sie hier, wie man richtig mit den Preisangaben umgeht.