EuGH Identitätsangaben bei Marktplatzwerbung

Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Müssen in solchen Anzeigen die Identitätsangaben der Händler angegeben werden?

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OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.

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Musterverfahren Widerrufsbelehrung im Printwerbemittel I. Instanz

Im Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Bekleidungsversender konnte die Zentrale einen ersten Etappensieg davontragen. Wie bereits angekündigt hat die 1. Handelskammer des LG Wuppertal das verklagte Unternehmen zur Unterlassung verurteilt (Urt. vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 nicht rechtskräftig). Allerdings geht es bald in die zweite Runde vor das OLG Düsseldorf.

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Umsatzsteuern für elektronische Dienstleistungen

Das neue Jahr bringt auch neue Steuern. In einer Lex amazon wird ab 01.01.2015 neu geregelt, dass für digitale Produkte, die in das EU-Ausland elektronisch ausgeliefert werden die Umsatzsteuer gilt, die im Land des Kunden erhoben wird und nicht mehr im Sitzland des Anbieters.

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Lebensmittelinformationsverordnung ab 13.12.2014

Aufgrund langer Übergangsfristen erlangt die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) jetzt am 13. Dezember 2014 ihre Gültigkeit. Eine weitere Übergangfrist läuft am 13.12.2016 für die sog. „Big 7“ ab.  Es geht insgesamt um die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die einheitlich in allen Staaten der EU erfolgen soll.

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Neue Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung

Ab dem 13.12.2014 werden neue Vorgaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten. So gibt es etwa neue Pflichthinweise, etwa bei koffeinhaltigen Produkten oder Fisch- und Fleischerzeugnissen. Auf Stoffe, welche Allergien auslösen können, muss gesondert hingewiesen werden. Auch werden Vorgaben in Bezug auf die Mindestschriftgröße der Pflichtinformationen gemacht, welche einzuhalten sind.

Diese Änderungen beruhen auf der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 – LMIV). Die neuen Regelungen in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung sind ab dem 13.12.2014 anzuwenden.

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Zum wo und wie der Geschäftsbriefangaben

Dass das Briefpapier z.B. im Fall einer GmbH mit bestimmten Angaben zu Sitz, Geschäftsführung, Registerangaben etc. zu versehen ist, ist meistens bekannt. Doch die sog. „Geschäftsbriefangaben“ sind nicht nur dort verpflichtend. Die Angabepflicht erfasst Geschäftsbriefe egal in welcher Form, z.B. auch E-Mails. Lesen Sie hier, welche Korrespondenz zwingend Geschäftsbriefangaben enthalten muss und wie diese Angaben richtigerweise auszusehen haben.

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Neues Verbraucherrecht ab heute

Heute, am Freitag, den 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Eine eben durchgeführte natürlich nicht repräsentative Stichprobe ergab, dass noch sehr viele Händler dies nicht realisiert haben. Sehr schnell hätte man hier innerhalb von 10 Minuten Recherche 10 Abmahnungen generieren können, weil die Widerrufsbelehrung noch nicht stimmt. Verbraucher müssen vermehrt mit Rücksendekosten rechnen.

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