Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden

Beim Verkauf von bestimmten Waren müssen Händler auch den Preis pro Mengeneinheit angeben – den sog. Grundpreis. Immer wieder gibt es Streit darum, wo genau dieser anzugeben ist. Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidungen die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bestätigt, die eine Lockerung der Pflichten für Händler vorsieht.

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Bagatelle bei „versehentlichem“ Grundpreisverstoß?

Preisangaben, insbesondere die Grundpreisangabe sind immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen. Wir haben schon mehrfach berichtet, etwa hier zu Grundpreisangaben bei eBay oder hier zum Grundpreis bei einer Gratis-Zugabe. Nun hatte sich das OLG Köln mit einem weiteren Aspekt der Grundpreisproblematik zu befassen. (Urt. v. 19.10.2012 – 6 U 46/12). Auf einer Verkaufsplattform mit einer Vielzahl … Weiterlesen

REWE-Limonadenangebot Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung sieht die Verpflichtung zur Angabe eines Gundpreises vor, um dem Verbraucher den Preisvergleich zu erleichtern und für ihn auf diese Weise mehr Transparenz zu schaffen. Doch auch der Grundpreis kann wiederum Irreführungspotential bergen. So im Fall einer Limonadenwerbung von REWE, über den das LG Köln (Urteil vom 20.07.2011, Az: 84 O 91/11), zu entscheiden hatte.

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LG Hamburg: Grundpreisangaben bei Sets

Jeder Händler der in seinem Sortiment Waren hat, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, dem ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe hinlänglich bekannt. Doch manchmal entbindet ihn § 9 Preisangabenverordnung von dieser Verpflichtung, denn dieser beinhaltet einen Katalog von Ausnahmen, bei deren Vorliegen auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann. Wie sieht es bei Sets aus?

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