Regenwette kein Glücksspiel

Ein Möbel- und Einrichtungshaus hatte mit dem Slogan „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ geworben.  Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion mit der Begründung beanstandet, es handele sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.Der Kaufpreis sei das Entgelt dafür. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) machte jetzt den Weg frei.

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