Keine Pflicht zur Verlinkung von Testergebnissen

Der BGH (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16) hat sich kürzlich wieder einmal mit der Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen befasst. Bei einer Online-Werbung mit Testergebnissen genügt es nach dieser Entscheidung, die Website anzugeben, auf der die Details zu den Umständen des Tests abrufbar sind. Eine konkrete Verlinkung zu der Seite ist hingegen nicht erforderlich.

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OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.

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Neue Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung

Ab dem 13.12.2014 werden neue Vorgaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten. So gibt es etwa neue Pflichthinweise, etwa bei koffeinhaltigen Produkten oder Fisch- und Fleischerzeugnissen. Auf Stoffe, welche Allergien auslösen können, muss gesondert hingewiesen werden. Auch werden Vorgaben in Bezug auf die Mindestschriftgröße der Pflichtinformationen gemacht, welche einzuhalten sind.

Diese Änderungen beruhen auf der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 – LMIV). Die neuen Regelungen in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung sind ab dem 13.12.2014 anzuwenden.

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