LG Dortmund: Ausreißer bei Postwurf-Sendungen nicht rechtswidrig

Das LG Dortmund (Urt. v. 21.12.2016, Az. 3 O 110/16) hat sich mit der unerwünschten Zustellung von Postwurf-Sendungen befasst. Die vereinzelte Zustellung solcher Sendungen verstößt demnach trotz eines erfolgten Werbewiderspruchs nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

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