BGH zur Domain-Haftung des Admin-C

Verletzt der Name einer Domain die Kennzeichenrechte eines Dritten, kann dieser den Inhaber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ist dieser aber nicht oder nicht ohne weiteres greifbar, stellt sich die Frage, ob auch ein Anspruch unmittelbar gegen den sogenannten Admin-C einer Domain bestehen kann, der als Ansprechpartner der Domain beim Registrar eingetragen ist. Dabei war insbesondere unklar, ob dieser auch auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann. Dies hat der BGH nun unter engen Voraussetzungen bejaht.

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