Abmahngefahr Energieeffizienzklasse bei Computermonitor

Bis zum OLG Köln ging die Frage, ob ein Monitor, der als LED-Monitor sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt war, einer Kennzeichnungsverpflichtung nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) unterliegt. Das Urteil birgt eine große Abmahngefahr.

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Haftung für Links auf Startseite

Die Haftung für Links gehörte zu den ersten heiß diskutierten Themen im Internet. Genauer geht es um die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten. Das Landgericht hatte in einem aktuellen Fall einen Arzt verurteilt, der auf die Startseite eines For­schungsverbandes Implantataku­punktur J e.V. für  „weitere Informationen auch über die Studienlage“ zur Implantat-Akkupunktur verlinkt hatte. Dort sah ein

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Die ersten Abmahnungen VRRL

Wie Kollegen melden, trudeln schon am heutigen Montag die ersten Abmahnungen ein. Gerade erst am Freitag, dem 13.06.2014 startete das neue Verbraucherrecht und schon machen sich Abmahner auf den Weg und mahnen alte Widerrufsbelehrungen ab. Es ist ja auch recht leicht. Gibt man einfach eine Sequenz der alten Widerrufsbelehrung auf Google ein

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Neues Verbraucherrecht ab heute

Heute, am Freitag, den 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Eine eben durchgeführte natürlich nicht repräsentative Stichprobe ergab, dass noch sehr viele Händler dies nicht realisiert haben. Sehr schnell hätte man hier innerhalb von 10 Minuten Recherche 10 Abmahnungen generieren können, weil die Widerrufsbelehrung noch nicht stimmt. Verbraucher müssen vermehrt mit Rücksendekosten rechnen.

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Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Kann man sich nach einer Abmahnung gegenüber einem Dritten zur Unterlassung verpflichten oder jedenfalls die Vertragsstrafe zugunsten eines Dritten versprechen? Für letzteren Fall, bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung, eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, sah das LG Köln jetzt die Widerholungsgefahr nicht als beseitigt an.

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Irreführung durch „CE-geprüft“

Wir hatten bereits im letzten Jahr über die Fehler berichtet, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gemacht werden können. Klar war bereits zu diesem Zeitpunkt, dass sowohl eine CE-Kennzeichnung zu wenig ebenso wie ein „CE- geprüft“ in der Werbung für ein Produkt, welches ohnehin der Kennzeichnungspflicht unterliegt, dem Händler zum Verhängnis werden kann. Das OLG Frankfurt ging mit Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11 nun noch einmal deutlich über die bisherige Rechtsprechung hinaus.

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LG Berlin zu der Buchpreisbindung und Gutscheinen

Bei dem Verkauf preisgebundener Bücher dürfen keine Gutscheine Dritter auf den Buchpreis angerechnet werden. Dies hat das LG Berlin mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. 102 O 36/12) entschieden. Denn die Gewährung eines Nachlasses auf den Kaufpreis stelle ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar. Lesen Sie mehr zu dem Urteil in unserem Beitrag.

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Grundlagen Werbung mit Testergebnis

Die unzureichende Werbung mit Testergebnissen gehörte mit zu den am häufigsten abgemahnten Wettbewerbsverstößen in 2011. Wie das OLG Köln, Beschl. v. 11.11.11, Az. 6 U 188/11 in seinem aktuellen Beschluss gerade wieder deutlich gemacht hat, lauern hier für Händler oft Abmahnfallen, wo er sie bei der Testwerbung gar nicht vermutet. Da kann auch schon mal die Produktverpackung Werbung mit Testergebnissen aufweisen, die man gar nicht gesehen hat. Das das Ganze auch für Leserbefragungen und Werbung mit Umfragen gilt, wissen nur die Wenigsten. Bevor der Wettbewerb es tut: Schauen Sie sich an, wie Sie richtig mit Testergebnissen werben und lesen Sie unseren Grundlagenbeitrag.

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Die Werbung mit Verbraucherbefragungen

Ein beliebtes und wichtiges Werbeinstrument sind positive Meinungsumfragen oder Verbraucherbefragungen. Die Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Abseits von qualitativen Produktvergleichen mit der Konkurrenz, etwa über STIFTUNG WARENTEST, handelt es sich hier regelmäßig um die subjektive Bewertung von Verbrauchern, vornehmlich natürlich von Nutzern des beworbenen Produkts. Wie allgemein bei Kundenbewertungen, etwa auf Internetmarktplätzen, ist der Werbewert solcher Aussagen und dementsprechend der Einfluss auf die Kaufentscheidung oft sehr hoch. Ebenso hoch sind dementsprechend die Anforderungen an eine lautere, nicht irreführende Nutzung solcher Umfrageergebnisse in der Werbung. Wir haben hier einige der grundlegend zu beachtenden allgemeinen Anforderungen zusammengestellt.

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