Der BGH (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16) hat sich kürzlich wieder einmal mit der Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen befasst. Bei einer Online-Werbung mit Testergebnissen genügt es nach dieser Entscheidung, die Website anzugeben, auf der die Details zu den Umständen des Tests abrufbar sind. Eine konkrete Verlinkung zu der Seite ist hingegen nicht erforderlich.
Werbung
Bewerbung von Bier als bekömmlich ist unzulässig
Darf man Bier als „bekömmlich“ bewerben. Dieser Frage ging das OLG Stuttgart nach. Das Ende
Werbung für „Alete MilchMinis“ unzulässig
Die Werbung für „Alete MilchMinis“ mit den Aussagen: „… Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“, „Zink fördert gesundes Wachstum“, „Calcium für starke Knochen“ und „Calcium … wichtig für starke Knochen“ hat das LG Frankfurt als wettbewerbswidrig untersagt.
Werbung für einen Tee mit „Gesund“ wettbewerbswidrig
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung des Beklagten mit der Angabe „Vitamine GESUND“ für einen Rotbuschtee eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist.
Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist unzulässig
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform Amazon für einen Händler problematisch werden kann. Werden E-Mails darüber versandt, so wird die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet.
BGH – unzutreffende Blickfangwerbung nicht immer unzulässig
Eine irreführende Werbung ist bekanntlich unzulässig, so etwa die Werbung mit unzutreffenden Angaben zu einem Angebot. Gleiches gilt für Angaben im Blickfang, also Angaben, welche in der Werbung besonders hervorgehoben werden. Diese dürfen grundsätzlich für sich genommen nicht irreführend sein (z.B. 20 Prozent auf alles, wenn tatsächlich bestimmte Produktgruppen ausgenommen sind).
LG Hamburg untersagt Becel pro.aktiv Werbung
Im Lebensmittelbereich begründet die Health-Claims Verordnung ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Gesundheitsbezogene Aussagen sind danach nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind.
LG Hamburg: Werbung für Becel pro.aktiv mit gesundheitsbezogener Angabe unzulässig
Eine Werbung für die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv, in welcher suggeriert wurde, dass Produkt könne den Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken, wurde vom LG Hamburg mit Urteil vom 13.03.2015 als unzulässig angesehen (Az. 315 O 283/14).
„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ als Werbung für Früchtequark zulässig
Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist als Werbung für einen Früchtequark zulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.02.2015 entscheiden (Az. I ZR 36/11).
OLG München zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Bei der Bewerbung von „natur Salz vom Toten Meer“ mit Aussagen wie „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ oder „für die gesunde Ernährung“ handelt es sich um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, so das OLG München (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2013/14).