FAQ zur Geoblocking-Verordnung

Die EU-Kommission will den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden Handel weiter stärken. Aus diesem Grund gilt ab dem 3. Dezember 2018 die sog. Geoblocking-Verordnung, mit der ungerechtfertigte Diskriminierung aus Gründen der Herkunft der Kunden verboten wird. Welche Folgen die neue Verordnung für Sie und für Ihr Unternehmen hat, erklären wir Ihnen in unseren FAQ

Was ist überhaupt Geoblocking?

Unter Geoblocking versteht man eigentlich das Aussperren von Nutzern aufgrund ihrer geografischen Herkunft. Sie haben sicherlich schon einmal bei Youtube den Hinweis gelesen: „Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar.“ Das ist klassisches Geoblocking.

In Online-Shops liest man solche Hinweise eher selten. Aber die EU-Kommission versteht den Begriff des Geoblockings auch wesentlich weiter. In der Verordnung (EU) 2018/302, die das ungerechtfertigte Geoblocking verbieten soll, kommt der Begriff selbst gar nicht vor.

Ab wann gilt die Geoblocking-VO?

Die Verordnung gilt gemäß Art. 11 ab dem 3. Dezember 2018.

Gilt die Verordnung nur für Online-Händler?

Nein. Die Verordnung regelt auch den Zugang zu einer Website, aber hauptsächlich wird der Zugang zu Waren und Dienstleistungen geregelt. Die Verordnung gilt also für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten. Also auch für Katalogversender, Händler, die telefonisch Verträge schließen, Filialbetreiber und alle anderen denkbaren Handelsformen.

Gilt die Verordnung nur gegenüber Verbrauchern?

Nein. In der Verordnung ist allgemein von „Kunden“ die Rede. Der Begriff findet auch eine Definition: Kunde ist jeder Verbraucher, aber auch jeder Unternehmer, der Waren ausschließlich zur Endnutzung erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Beispiel:

Ein Unternehmer kauft Druckerpapier, um damit seine eigenen Drucker zu bestücken. Damit gilt er als Kunde i.S.d. der Geoblocking-Verordnung.

Was wird genau geregelt?

Die Verordnung regelt drei große Säulen des Handeln:

  1. Zugang zu einer Website
  2. Zugang zu Waren und Dienstleistungen
  3. Diskriminierung in Zusammenhang mit der Bezahlung

Und abschließend gibt es noch Bestimmungen zur Durchsetzung der neuen Regeln.

Wir leiten unsere Kunden automatisch auf Landesversionen weiter. Ist dies in Zukunft noch erlaubt?

Nein. Man darf Kunden weder den Zugang zur Website komplett sperren, noch darf man Kunden automatisch auf eigene Länderversionen weiterleiten.

Die Weiterleitung au eine eigene Landesversion ist nur noch möglich, wenn der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat. Hier könnte man dem Kunden zum Beispiel ein Overlay anzeigen lassen und dort wählt er dann aus, auf welche Landesversion er zugreifen möchte.

Trifft der Kunde dann eine Entscheidung, muss sichergestellt sein, dass er auf die Website-Version, auf die er ursprünglich zugreifen wollte, weiterhin leicht zugänglich bleibt. Dies könnte man z.B. im Header oder im Footer der Website realisieren – beispielsweise über Länderflaggen.

Eine Ausnahme von diesen beiden Verboten gilt aber für den Fall, dass die Sperrung des Zugangs zur Website oder die Weiterleitung aufgrund der Erfüllung zwingender rechtlicher Anforderungen erforderlich ist.

Muss man europaweit liefern?

Nein. Mit der Verordnung ist keine europaweite Lieferpflicht vorgesehen. Allerdings muss man jedem EU-Kunden die Bestellung ermöglichen. Bei der Eingabe der Rechnungsadresse muss also jedes Land der EU auswählbar sein, bei der Eingabe der Lieferadresse kann eine Beschränkung weiterhin vorgenommen werden.

Einem EU-Kunden muss die Lieferung in ein Land ermöglicht werden, in das der Händler ohnehin liefert. Also auch der Schwede muss sich seine bestellten Waren z.B. an eine Adresse in Österreich liefern lassen können, sofern der Händler eine Lieferung nach Österreich anbietet.

Händler sollten daher ihre AGB kontrollieren. Häufig steht in den AGB

„Eine Bestellung ist nur innerhalb Deutschlands möglich.“

Diese Klausel ist ab dem 3. Dezember 2018 rechtswidrig und kann abgemahnt werden. Die Klausel „Eine Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.“ wäre dagegen weiterhin zulässig.

Dürfen ausländischen Kunden andere Zahlungsarten angeboten werden?

Nein. Wenn man Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedliche Zahlungsarten anbietet, verstößt dies ebenfalls gegen die Geoblocking-Verordnung.

Dürfen von ausländischen Kunden andere Preise verlangt werden?

Nein. Bestellt ein EU-Bürger in einem Shop, müssen ihm die gleichen Preise wie dem deutschen Kunden angeboten werden. Ein Unterschied darf hier höchstens gemacht werden, wenn der Unternehmer die Ware über die Grenze liefert und daher andere Mehrwertsteuersätze gelten.

Wie werden Verstöße geahndet?

Verstöße gegen die Geoblocking-VO können von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Außerdem werden die Mitgliedstaaten Stellen benennen, die die Einhaltung der Vorschriften überwachen.

Was ist jetzt konkret für Händler zu tun?

Händler müssen ihre AGB überprüfen (lassen). Hier gilt es, ein besonderes Augenmerk auf die Absätze zu den Themen

  • Vertragsschluss
  • Lieferung
  • Zahlung

zu werfen. Es dürfen sich keine – auch nur indirekten – Einschränkungen in Bezug auf Kunden aus Deutschland enthalten sind.

Daneben sollte auch der Bestellprozess überprüft werden, ob hier alle neuen Vorgaben eingehalten werden.