Rügepflicht des Unternehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade wieder ein für die Praxis interessantes Urteil gefällt, das sich um die Rügepflichten des Unternehmers dreht. Im Streitfall verweisen Lieferanten gerne auf nicht ausreichende Untersuchungen und verspätete Rügen.

Gewährleistung und Mängelrügenklauseln

Nicht immer sind die Lieferungen des Lieferanten in Ordnung. Die Ware ist mängelbehaftet. Kein Problem, man hat ja Gewährleistung. Doch in aller Regel verwenden die Lieferanten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmte Klauseln zur Untersuchungs- und Rügepflicht vorsehen. Kommt der Besteller der Rügepflicht nicht nach, dann verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Darauf wird dann im Streitfall nahezu immer verwiesen.

B2B-Thema

Vorab: Das ist ein typisches B2B Thema, denn Verbraucher darf man nicht darauf verweisen, dass sie die Ware auf Mängel untersuchen müssen. Das gilt selbst für Transportschäden. Klauseln, die zwingend eine Untersuchung und Rüge für den Verbraucher vorsehen, sind unwirksam (BGH, Urteil v. 8.7.1998, VIII ZR 1/98). Die im Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel „Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind der … (Verkäuferin) innerhalb einer Woche nach Erhalt vorzubringen“ halten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. So dann auch später in den Instanzen LG Hamburg, Urteil v. 5.9.2003, 324 O 224/03 für Rüge offensichtlicher Mängel, KG Berlin, Beschluss v. 4.2.2005, 5 W 13/05, für Mängelrüge innerhalb einer Woche, LG Frankfurt, Urteil v. 9.3.2005, 2-02 O 341/04, für Rüge offensichtlicher Mängel; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12). Diese Aufzählung kann beliebig fortgesetzt werden. Allenfalls eine ausdrückliche Bitte, Transportschäden zu melden mit Klarstellung, dass die Gewährleistungsrechte unberührt bleiben, ist rechtlich unbedenklich.

Genehmigungsfiktion bei fehlender Rüge

Allen Klauseln ist gemeinsam, dass bei ihrer Nichteinhaltung die Genehmigung der Ware vorgesehen ist. Spätere Mängelrügen sollen dann ins Leere laufen.

Die Gerichte können allerdings auch im B2B Klauseln daraufhin prüfen und für unwirksam erklären, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs.1 BGB). Dies gilt vor allem dann, wenn die Klauseln die Anforderungen an die Rügepflicht zu hochschrauben.

Immer Sachverständigenuntersuchung ist unzumutbar

Im Urteilsfall ging es um Dioxin belastete Futtermittellieferungen.

§ 15 dieser AGB lautete

  1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen.Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware „ab Werk/Lager“.
  2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
  3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
  4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.“

Der Lieferant reklamierte, der Käufer sei mit Ansprüchen ausgeschlossen, weil er die Frist zur Rüge versäumt habe. Das sah schon das OLG Schleswig als Berufungsinstanz nicht ein.

Jetzt erklärte auch der Bundesgerichtshof die Klausel in dieser Form für unwirksam.

Die Klausel konnte so verstanden werden, dass der Vertragspartner von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen hätte schicken müssen, um keinen Rechtsverlust zu riskieren.

Nach der formularvertraglichen Regelung seien sensorisch (Geruchssinn, Geschmackssinn, Tastsinn) erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sachverständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sensorisch feststellbaren Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, meinte schon das OLG Schleswig.

Das sei nicht zumutbar.

Keine Rundumuntersuchung notwendig

Der BGH hielt fest, das auch die gesetzliche Regelung für Kaufleute in § 377 HGB nur geringere Anforderung stelle.

„Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen.“

Dabei ist für jede Branche darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter  Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

Schon früher hatte der BGH bei Lebensmitteln keine chemische oder technische Untersuchung im Geschäftsgang für erforderlich gehalten, wenn kein spezifischer Verdacht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, Geruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt.

Fazit:

Schon nach den gesetzlichen Pflichten müssen Sie als Kaufmann nicht alles Mögliche bei der Lieferung von Waren veranlassen, um Mängelrechte zu behalten. Auch AGB-Klauseln können diese Pflichten nicht in die Unzumutbarkeit schrauben. Sie sollten allerdings ein klar beschriebenes Procedere zur Untersuchung vorsehen, dieses protokollieren und sich mit Handelsbräuchen in Ihrer Branche zur Untersuchung vertraut machen.