Amazon Dash-Button ist rechtswidrig

Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Bestellablauf über die sog. Amazon „Dash-Buttons“ rechtswidrig ist (Urteil vom 01.03.2018, Az. 12 O 730/17).

Bestellung per „Dash-Button“

Kunden von Amazon können mit dem Betätigen des sog. „Dash-Buttons“ ein Produkt des täglichen Bedarfs bestellen. Dieses müssen sie zuvor über eine App konkret festlegen. Der „Dash-Button“ muss zunächst installiert und mit dem WLAN verbunden werden. Anschließend kann mit dem Betätigen des Buttons eine Bestellung ausgelöst werden – auch längere Zeit, nachdem das Produkt über die App ausgewählt wurde. Bei der Bestellung selbst wird der Kunde nicht erneut über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Preis etc. informiert.

Preisänderung und Ersatzlieferung vorbehalten

Zudem verwendete Amazon gegenüber den Kunden die folgende AGB:

Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.

Pflichtinformationen müssen vor Bestellung erteilt werden

Den oben geschilderten Bestellablauf hielt das LG München I für rechtswidrig, da er gegen zwingende Vorschriften des Verbraucherschutzes verstoße.

Es handele sich bei dem in Frage stehenden Vertrag um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312i BGB. Bei diesem müssen vor Abgabe der Bestellung gewisse Pflichtinformationen gegenüber dem Kunden erfüllt werden. Die Pflichtinformationen über den Preis sowie die wesentlichen Eigenschaften der Ware würden dem Käufer vorliegend erst nach der Bestellung übermittelt. Dies müsse aber schon vor dem Absenden der Bestellung erfolgen.

Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ fehlt

Auch seien die Buttons nicht mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet. Dies verstoße gegen § 312j Abs. 3 BGB.

Auch sei die oben zitierte Klausel, mit der sich Amazon vorbehält, den Preis zu ändern oder einen Ersatzartikel zu liefern, rechtswidrig.

Amazon hat bereits angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.