Geoblocking-Verbots-Verordnung verabschiedet

Das EU-Parlament verabschiedete die neue Geoblocking-Verordnung. Sie tritt in neun Monatenin Kraft. Schon das Weihnachtsgeschäft 2018 läuft damit im neuen rechtlichen Lichterglanz ab. Ausgerechnet im dicksten Trubel dürfen sich die Händler mit den neuen Regelungen beschäftigen. Die tatsächliche Abschaffung der diskriminierenden Praktiken erfolgt aber wohl erst im Frühjahr 2020.

In Trilogverhandlungen zwischen Ministerrat, dem EU-Parlament und der EU-Kommission wurde am 20.11.2017 ein Kompromiss ausgehandelt.  Der soll Hindernisse durch das sog. Geoblocking in den 28 EU-Staaten beseitigen. Jetzt wurde die Kompromissfassung mit den Stimmen von 557 Vertretern, 89 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen verabschiedet. Zwar muss der Rat noch zustimmen, aber das gilt als sicher.

Damit sollen Einkäufe in einem anderen EU-Staat für Verbraucher leichter werden.

Zwangsumleitung Geoblocking

Wenn bislang beispielsweise in Österreich ansässige Kunden einen Einkauf im deutschen Shop tätigen wollten, schlug das Geoblocking zu. Die Kunden wurden anhand der IP erkannt und auf die Seite in Österreich umgeleitet. Auch in den Grenzregionen z.B. zu Frankreich oder zu Polen wurden potentielle Käufer abgewiesen. Die EU-Kommission will herausgefunden haben, dass in 63% aller Fälle in 2015 Geoblocking eine Rolle gespielt haben soll. Versandkosten und Steuern sowie fremdes Recht spielen für Händler hier eine maßgebliche Rolle.

Mit der neuen Verordnung sollen Verbraucher jetzt frei wählen können. Onlinehändler müssen nach dem jetzt gefundenen Kompromiss allen Kunden in der EU einen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Shop gewähren. Es dürfen keine Hürden bei Kreditkarten aufgebaut werden.

So wurde schon mal verlangt, dass diese im Land des Verkäufers ausgestellt sein müssen. Aufschläge, etwa für das Hosting von Webseiten für Auslandskunden sollen entfallen. Auch allgemeine Geschäftsbedingungen sollen die gleichen sein.

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Noch teilweise ausgenommen von den Regelungen sind urheberrechtlich geschützte Güter. Das betrifft also z.B. E-Books oder Computerspiele Software. Diese Ausnahme und sonstige Erweiterungsmöglichkeiten wird die Kommission aber nach zwei Jahren überprüfen. Dort, wo es aufgrund der Digitalisierung einfach gewesen wäre, hat sich zunächst die digitale Lobby durchgesetzt. Frei abrufbar sind aber bezahlte Filmstreaming-Dienste. Wer Amazon-Prime Kunde ist oder Sky Go, Netflix und Co abonniert hat, der kann seinen Film oder seine Serie oder auch die Sportveranstaltung auch im Ausland genießen. Gleiches gilt für Musik-Angebote, wie Spotify.

Kurz: Wer bezahlt hat, darf auch gucken! Das gilt aber nur im Urlaub oder sonstigen vorübergehenden Aufenthalten und nicht bei einem ständigen Auslandsaufenthalt.

Mittelbarer Verkaufszwang aber keine Lieferpflicht

Weder ein Verkaufszwang noch eine Preisharmonisierung soll mit den Regelungen verbunden sein. Das war ursprünglich der Plan der EU-Kommission. Allerdings dürfen Kunden aus dem Ausland nur unter den gleichen Voraussetzungen abgewiesen werden, wie Inlandskunden. Es dürfen zudem keine willkürlichen Preise und Regularien aufgerufen werden. Aufschläge, die nicht durch steuerliche Verpflichtungen oder rechtliche Anforderungen gerechtfertigt sind, sollen verboten sein. Zur Lieferung in das Zielland soll der Händler nicht verpflichtet sein. Der Kunde muss die Ware abholen oder eine Abholung durch einen Paketdienst organisieren.

Händler müssen reagieren

Die Bereitstellung von Waren zur Abholung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Lieferanten gehört in den meisten Fällen nicht zum Geschäftsmodell der Händler. In vielen Fällen ist der Checkout umzuprogrammieren. Die Eingabe von Auslandsanschriften muss möglich sein.

Das Scoring und die Bezahlmodelle müssen auf die neue potentielle Zwangs-Kundschaft angepasst werden. Vielfach verbreiteter Rechnungskauf könnte zugunsten von PayPal und Co fallen und für eine Teuerung der Waren sorgen. Abholstellen müssen eingerichtet werden. Unterbliebene Abholungen müssen gemanagt werden. Schließlich sind AGB anzupassen usw.

Der Spaß erweitert sich in Gewährleistungsfällen mit höheren Transportkosten. Hohe Aufwendungen für nationale Shops können schwerer an ihre Amortisationsgrenze gelangen.

Rechtliche Besonderheiten unveräußerlicher nationaler Verbraucherrechte müssen eventuell künftig auch dann Beachtung finden, wenn der Händler sich gar nicht in den anderen Staat ausgerichtet hat.

Das ist äußerst problematisch, da das Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und der Verkäufer dann plötzlich z.B. ihm unbekannten Gewährleistungsregelungen gegenübersteht.

Umsatzsteuern

Auch Steuern sind zu beachten, jedenfalls für Anbieter elektronischer Dienstleistungen. Die Mehrwertsteuer ist im grenzüberschreitenden EU-Verkehr hier in dem Land abzuführen, in dem der jeweilige Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierfür gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Anmeldung der Mehrwertsteuer. Händler dürfen sich bei der sog. „kleinen einzigen Anlaufstelle“ (sog. Mini-One-Stop-Shop oder auch KEA oder MOSS) für die Mehrwertsteuer anmelden.