Werbegeschenke an Apotheker von maximal einem Euro

Vor wenigen Tagen hat das OLG Stuttgart zur Wertgrenze für Werbegeschenke an Apotheker und Ärzte entschieden (Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17).

Werbegeschenke für Ärzte, Apotheker etc. dürfen demnach nicht mehr als einen Euro Wert sein

Medikamente im Wert von 27,47 Euro verschenkt

Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte Produktkoffer, die sechs verschiedene Erkältungs-Arzneimittel beinhalteten, an Apotheker verschenkt. Der Einkaufspreis für die Medikamente betrug insgesamt 27,47 Euro. Hiergegen ging ein Konkurrent vor.

Das OLG hielt das Werbegeschenk gemäß § 7 HWG für unlauter. Es sei danach unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Die kostenlose Abgabe der Arzneimittel begründe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. Zwar sei die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Allerdings sei der gegenständliche Arzneimittelkoffer nicht mehr geringwertig. Der BGH hatte schon zuvor für Zuwendungen an Verbraucher eine Wertgrenze von einem Euro definiert (Urteil vom 08. Mai 2013, Az. I ZR 98/12).

Unsachliche Beeinflussung zu befürchten

Nach dem Urteil des OLG Stuttgart gelte diese Wertgrenze auch für Angehörige der Fachkreise, also z.B. für Apotheker und Ärzte. Bei einer kostenlosen Lieferung sei zu erwarten, dass sich der Empfänger der kostenlosen Ware in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass er seinen Kunden die betreffenden Produkte empfehlen wird. Hierin liege eine unsachliche Beeinflussung.

Fazit

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Aus der Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 22.02.2018 ist jedoch zu entnehmen, dass die Wertgrenze von einem Euro „auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker“gilt. Daraus lässt sich schließen, dass wohl sämtliche Angehörige der Fachkreise umfasst sein sollen und Ärzte und Apotheker nur beispielhaft aufgezählt sind. Die Wertgrenze von einem Euro dürfte also von sämtlichen in § 2 HWG genannten Personengruppen zu beachten sein.