Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen

Bei einem Verbrauchervertrag über Luftbildaufnahmen, die zunächst ohne Auftragserteilung gefertigt wurden, besteht ein Widerrufsrecht. Dies gilt auch, wenn das Bild selbst später nach den Wünschen des Verbrauchers angefertigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 U 12/16).

Aufnahmen beim Überfliegen von Grundstücken gefertigt

Die Beklagte bot Verbrauchern Aufnahmen der von diesen bewohnten Hausgrundstücken nebst Umgebung an. Das Bildmaterial bezog sie von einem Dritten, der beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer Aufnahmen von den Grundstücken machte. Die Beklagte suchte die Hausbewohner daraufhin zuhause auf und legte ihnen die Bilder vor. Entschloss sich ein Verbraucher zum Kauf, wurde das Bild nach konkreten Vorgaben gefertigt (z.B. Format, Retuschen etc.). Auf dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular befand sich der Hinweis, dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe.

Nachdem das Landgericht die Beklagte verpflichtete, den Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und sie über dieses Recht zu belehren, legte diese Berufung ein.

Das OLG teilte die Ansicht der Vorinstanz, dass auch bei den von der Beklagten geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht bestehe.

Keine Anfertigung nach Kundenspezifikationen

Das Gericht führte aus, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB greife.

Nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei den folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nach Bestellung des Kunden nicht verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert.

Interesse des Kunden ist auf das Motiv gerichtet

Das Interesse des Kunden richte sich auf das Motiv, das auf dem Foto abgebildet und bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmt sei. Die Herstellung dieses Motivs erfolge bereits mit dem vorgelagerten Fotografieren.

Zwar bestimme der Kunde die Größe, den Rahmen und die Qualität des Bildes. Dies stelle gegenüber dem Ausdruck des Fotos nur eine Nebenleistung dar.