Preisvergleichsportal muss über Provision informieren

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Preisvergleichsportale darauf hinweisen müssen, wenn sie nur solche Anbieter listen, die sich für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung zu einer Provisionszahlung verpflichtet haben (Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16). Dieses Urteil dürfte eine erhebliche Bedeutung für die Betreiber von Preisvergleichsportalen haben.

Provision in Höhe von 15 bis 17,5 Prozent

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen nicht sämtliche auf dem Markt tätigen Anbieter gelistet, sondern nur solche, die sich für den Fall eines Vertragsschlusses zur Zahlung einer Provision von 15 bis 17,5 Prozent des Angebotspreises verpflichtet hatten. Auf diesem Umstand wurde der Nutzer jedoch nicht hingewiesen.

Hiergegen ging der Bundesverband Deutscher Bestatter vor. Zur Begründung führte er aus, der fehlende Hinweis auf die Provisionsvereinbarung der gelisteten Anbieter sei wettbewerbswidrig.

Nachdem die Vorinstanz diese Ansicht nicht teilte, hatte der Kläger nun vor dem BGH Erfolg.

Wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG

Der BGH entschied, dass der Umstand der Provisionsvereinbarung eine wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 2 UWG sei. Diese Information benötige der Verbraucher, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Der Nutzer eines Preisvergleichsportals wolle einen schnellen Überblick darüber erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gebe und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordere.

Verbraucher erwarte kein Eigeninteresse des Betreibers

Die Information über die Provisionsvereinbarung sei für den Verbraucher von erheblichem Interesse. Denn sie widerspreche seiner Erwartung, dass der Preisvergleich weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld umfasse. Er erwarte gerade nicht, dass der Preisvergleich nur eine gegenüber dem Betreiber vertraglich gebundene Auswahl von Anbietern umfasse.

Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss habe. Ein solches Eigeninteresse vermute der Verbraucher im Falle eines Preisvergleichsportals regelmäßig nicht.

Höhere Angebotspreise aufgrund der Provision

Die Information über die Provisionspflicht der Anbieter sei auch deshalb von erheblichem Interesse für den Verbraucher, weil die Möglichkeit bestehe, dass sie sich auf die Höhe der im Preisvergleichsportal aufgeführten Angebotspreise auswirke.

Verbraucher muss Kenntnis nehmen können

Die Information über die Provisionspflicht muss nach Ansicht des BGH so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Vorliegend war der Umstand, dass nur provisionswillige Anbieter berücksichtigt werden, lediglich der Geschäftskundenseite des Portals zu entnehmen. Dies reiche aber gerade nicht aus. Der Nutzer, der sich über Preise informieren wolle, suche die Geschäftskundenseite nämlich regelmäßig nicht auf.

Fazit

Die Entscheidung wird sich wohl erheblich auf die Betreiber von Preisvergleichsportalen auswirken. Portale, die bislang eine Provision für die Auflistung verlangen, müssen sich nun entscheiden, ob sie hierauf künftig verzichten oder deutlich über diesen Umstand informieren möchten. Wer sein Angebot nicht entsprechend umgestaltet, muss mit Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände rechnen.

Die Entscheidung gilt nicht nur direkt für Preisvergleichsportale, sondern lässt sich auch auf ähnliche Geschäftsmodelle übertragen, bei denen eine Provisionszahlung vereinbart wird.

Dabei ist zu erwarten, dass nicht-provisionspflichtige Portale bei Verbrauchern auf deutlich größere Beliebtheit stoßen werden. Denn diese dürften zumindest aus Verbrauchersicht eine deutlich größere Neutralität bieten.