Preiserhöhung in Kundenportal ist unzulässig

Es ist unzulässig, wenn ein Verbraucher lediglich online über das Kundenportal seines Vertragspartners über eine Preiserhöhung informiert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden (Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 110/17).

Preiserhöhung in AGB vorbehalten

Ein Mobilfunkanbieter hatte sich in seinen AGB vorbehalten, seine Preise zu erhöhen. Dazu hieß es in den AGB:

Der Diensteanbieter wird jede Änderung dem Kunden „in Textform mitteilen. Sofern der Kunde nicht binnen sechs (6) Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform einzelnen oder allen Änderungen widerspricht, gelten die mitgeteilten Regelungen als genehmigt. Der Diensteanbieter wird den Kunden in der Mitteilung auf den Beginn der Frist, die Bedeutung und die Folgen seines Schweigens hinweisen. …

Auf seiner Website unterhält er einen für Kunden unter Angabe von Rufnummer und Passwort zugänglichen Bereich, über den u.a. die Vertragsverwaltung stattfindet.

Erhöhung der Preise nur aus Kundenportal ersichtlich

Als der Mobilfunkanbieter seine Preise tatsächlich erhöhen wollte, stellte er in das Kundenportal eine Nachricht über die Preiserhöhung ein. Zudem teilte er den Kunden per SMS bzw. per E-Mail mit, dass sich im Kundenportal aktuelle bzw. neue Informationen zum Tarif befänden.

Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor und bekam vor dem OLG Frankfurt a.M. Recht.

Preiserhöhung muss den Kunden zwingend erreichen

Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass die Nachricht im Kundenportal nicht zur Bekanntgabe der Preiserhöhung ausreiche. Als Mitteilung in diesem Sinne könne nur eine Unterrichtung angesehen werden, die den Kunden zwingend erreiche und inhaltlich die Absicht einer Preiserhöhung klar erkennen lasse. Nur dann sei gewährleistet, dass der Kunde in die Lage versetzt werde, sein Widerspruchsrecht fristgerecht auszuüben.

Bei der streitgegenständlichen Ausgestaltung sei nicht sichergestellt gewesen, dass und wann der Kunde das Kundenportal überhaupt aufsuche. Insbesondere sei dies nicht vergleichbar mit der Leerung eines Briefkastens oder dem Abrufen von E-Mails.

Daran ändere auch die zusätzliche Benachrichtigung per SMS oder per E-Mail nichts. Denn hieraus sei die Preiserhöhung gar nicht ersichtlich gewesen. Bei dem Hinweis auf aktuelle oder neue Informationen könne der Verbraucher genauso gut auf Werbung schließen.

Fazit

Preiserhöhungen, die lediglich über ein Kundenportal bekanntgegeben werden, sind unzulässig. Die Bekanntgabe einer Preiserhöhung muss so erfolgen, dass sie den Kunden zwingend erreicht und klar erkennbar ist, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt.