LG Düsseldorf zum Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.07.2017, Az. 20 S 196/16) hat sich mit der Frage befasst, wann ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt.

Liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dies war zwischen den Parteien streitig.

Sachverständigen-Gutachten über Autohaus beauftragt

Der Beklagte brachte nach einem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in ein Autohaus. Über einen der Mitarbeiter des Autohauses gab er gleichzeitig ein Gutachten bei einem Sachverständigen, dem späteren Kläger, in Auftrag.

Der Beklagte beglich die Rechnung für das Gutachten nicht und berief sich auf sein ihm angeblich zustehendes Widerrufsrecht. Da er das Gutachten im Autohaus und nicht in den Geschäftsräumen des Sachverständigen in Auftrag gegeben habe, liege ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor.

Dies sah das Landgericht Düsseldorf jedoch anders und lehnte einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ab.

Nach der gesetzlichen Definition des § 312b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume:

… unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

Autohaus als Vertreter oder Bote des Sachverständigen

Der Beklagte habe selbst vorgebracht, bei dem Mitarbeiter, über den er das Gutachten beauftragt hat, handele es sich um einen Boten oder Vertreter des Klägers. Daher stünden die Gewerberäume des Autohauses den Gewerberäumen des Sachverständigen gleich. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liege damit nicht vor und damit auch kein Widerrufsrecht des Beklagten.

Fazit

Ein Vertragsschluss in einem Geschäftsraum kann schon nach der gesetzlichen Definition auch dann vorliegen, wenn der Vertragsschluss im Geschäftsraum eines Dritten erfolgt. Es muss sich dabei jedoch um eine Person handeln, die „im Namen oder Auftrag des Unternehmers“ handelt.