OLG Bremen: Unzulässige Gebühr für Ticketversand

Das Oberlandesgericht Bremen hat sich kürzlich mit der Zulässigkeit von Servicegebühren befasst, die über die Portokosten für den Versand einer Ware hinausgehen (OLG Bremen, Urt. v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16).

Die Beklagte betreibt einen Ticketversand mit verschiedenen Versandoptionen. Der Ticketpreis enthält nach den AGB der Beklagten bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr. Für den sogenannten „Premiumversand“ musste der Kunde 29,90 € extra zahlen, für das Selbstausdrucken der Tickets 2,50 €.

Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Erfolg vor.

Das Gericht sah die Preisklauseln als unwirksam an und bestätigte insofern die Auffassung der Vorinstanz (LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016, Az. 1 O 969/15).

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Hinsichtlich des Premiumversands wurde ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB angenommen. Der Preis i.H.v. 29,90 € enthalte neben den reinen Portokosten einen nicht näher bestimmten Anteil an Bearbeitungsgebühren – obwohl die Bearbeitungsgebühren doch bereits im Ticketpreis selbst enthalten seien.

Unangemessene Benachteiligung der Kunden

Hinsichtlich der Gebühr, die für das Selbstausdrucken der Tickets durch den Kunden anfallen soll, sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 307 BGB. Denn der Händler verfolge mit der Bereitstellung der Tickets überwiegend sein eigenes Interesse, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Insbesondere entstünden der Beklagten hierfür überhaupt keine eigenen Aufwendungen. Vielmehr übermittle sie dem Kunden lediglich einen Link, mit dem er auf die bei ihr vorhandenen Daten zugreifen könne. Es sei unzulässig, gerade hierfür ein Entgelt in Form einer zusätzlichen Service-Gebühr zu verlangen.

Beklagte hat Revision eingelegt

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte hat verkünden lassen, dass sie bereits Revision eingelegt hat. Somit bleibt die Entscheidung des BGH abzuwarten.