AG München: Wahrheitsgemäße eBay-Bewertung als Nebenpflicht

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Das Amtsgericht München hat kürzlich entschieden, dass eine falsche eBay-Bewertung eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages darstellt und einen Löschungsanspruch zur Folge hat (Urt. v. 23.9.2016, Az. 142 C 12436 /16).

Wahrheitswidrige Bewertung bei eBay

Der Beklagte erwarb auf der Plattform eBay vom Kläger einen Verstärker. In der Artikelbeschreibung wurde angegeben, dass der Artikel in der Originalverpackung geliefert wird. Nach dem Erhalt der Ware gab der Beklagte eine negative Bewertung mit dem folgenden Inhalt ab:

Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!

Die positiven Bewertungen des Klägers lagen zuvor bei 100 %, nach der Bewertung des Beklagten jedoch bei nur noch 97,1%.

Auf die Aufforderung des Klägers, die Bewertung zu löschen, brachte der Beklagte vor, der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihn persönlich bzw. mit einer Spedition abholen lassen wolle. Gleichwohl habe der Kläger den Artikel einfach versandt und darüber hinaus auch noch ohne die Originalverpackung. Weder die Tatsache, dass es sich nicht um die Originalverpackung handelte, noch dass der Beklagte sich nicht mit der Versendung einverstanden erklärt hat, sah das Gericht als erwiesen an.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten mit Erfolg auf Zustimmung zur Entfernung der Bewertung in Anspruch.

Vertragliche Nebenpflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung

Das Gericht führte aus, den Beklagten habe im Rahmen des geschlossenen Kaufvertrages die Nebenpflicht getroffen, eine wahrheitsgemäße Bewertung über die Transaktion abzugeben. Denn diese sei ein zentrales Informationsinstrument bei eBay, welches anderen potentiellen Käufern Informationen über Kenntnisse über den Verkäufer vermittle. Bewertungen stellten damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. eine Warnung dar. Daraus ergebe sich das zentrale Interesse des Verkäufers an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegele sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider, nach denen eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen bestehe.

Bewertungen als „Aushängeschild“

Durch die Abgabe der falschen Bewertung sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Denn gerade die Bewertungen trügen wesentlich dazu bei, wie viele Käufer bei der Auktion mitbieten und welcher Kaufpreis gezahlt werde. Werde das Profil durch negative Bewertungen beeinflusst, liege darin schon ein Schaden. Die Bewertungen eines Verkäufers seien sein „Aushängeschild“. Negative Bewertungen führten dazu, dass ein Käufer sich abschrecken lässt ein und einen anderen Verkäufer wählt.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass auch den Gerichten die große Bedeutung von Bewertungen für Online-Händler bewusst ist. Dass das Gericht die Abgabe einer wahrheitsgemäßen Bewertung ausdrücklich zur vertraglichen Nebenpflicht erklärt, dürfte für sämtliche Plattform-Händler erfreulich sein.