Zusatzkosten für Kundenhotlines sind unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass ein Anruf bei einer Kundenhotline keine Zusatzkosten für den Anrufer verursachen darf. Die bei einem solchen Anruf entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten für Telefonate unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15).

Kundendienst unter 0180er-Nummer erreichbar

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Elektro- und Elektronikartikel vertreibt, bot einen telefonischen Kundendienst an. Dieser war unter einer 0180er-Nummer zu erreichen. Die Kosten betrugen für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz 0,14 Euro pro Minute und für einen Anruf aus dem Mobilfunknetz 0,42 Euro pro Minute. Damit waren die Kosten für einen solchen Anruf höher als für einen gewöhnlichen Anruf unter einer Festnetz- oder Mobilfunknummer.

Auslegung des Begriffs „Grundtarif“

Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und nahm das Unternehmen vor dem LG Stuttgart auf Unterlassung in Anspruch.

Nach der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe unter einer Telefonnummer, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert. Aus diesem Grund ersuchte das LG Stuttgart den EuGH vorab um Auslegung der Richtlinie.

Nur Kosten in Höhe eines „gewöhnlichen“ Anrufs zulässig

Der EuGH hat entscheiden, dass der Begriff „Grundtarif“ dahingehend auszulegen sei, dass ein Anruf unter einer Kundendienst-Telefonnummer keine höheren Kosten verursachen dürfe als ein gewöhnlicher Anruf. Es dürften keine Kosten entstehen, welche die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer überstiegen. Schon im gewöhnlichen Sprachgebrauch entspreche der „Grundtarif“ den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Dürften höhere Tarife berechnet werden, könne dies die Verbraucher davon abhalten, den telefonischen Kundendienst zu nutzen um ihre Rechte geltend zu machen.

Soweit die Kosten nicht diejenigen für einen gewöhnlichen Anruf überstiegen, sei es im Übrigen unerheblich, ob der Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erziele.

Fazit

Unternehmer, die einen Kundendienst unter einer 0180er-Rufnummer oder einer ähnlichen kostenverursachenden Telefonnummer bereithalten, werden sich insofern umstellen müssen. Verlangen sie weiterhin Gebühren, die die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs übersteigen, drohen Abmahnungen.