Hinweis auf OS-Plattform auch bei eBay erforderlich

Die Pflicht, auf die europäische Online-Schlichtungsplattform hinzuweisen, besteht auch für eBay-Händler. Dies hat das OLG Koblenz am 25.01.2017 bestätigt (Az. 9 W 426/16).

Das Thema Verbraucherstreitbeilegung wird derzeit viel diskutiert. Hintergrund ist, dass Online-Händler durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz seit dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten erfüllen müssen. Diese stehen in engem Zusammenhang mit der sich aus der ODR-Verordnung ergebenden Pflicht, die OS-Plattform der EU-Kommission zu verlinken. Diese Pflicht besteht bereits seit dem 9. Januar 2016 und ist seitdem immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

OLG Dresden: Nur Plattform-Betreiber selbst verpflichtet

Das LG und das OLG Dresden (Urt. v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 und Urt. v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16) hatten kürzlich noch die Ansicht vertreten, dass die Verkäufer auf einer Online-Plattform selbst nicht verpflichtet seien, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Vielmehr sei nur der Betreiber der Plattform hierzu verpflichtet. Diese Entscheidungen wurden stark kritisiert.

OLG Koblenz: Keine Erleichterung für Plattform-Händler

Auch das OLG Koblenz hat sich nun gegen diese Ansicht gestellt und entscheiden, dass auch die Plattform-Händler selbst zur Verlinkung verpflichtet sind. Hier wurde ein eBay-Händler in Anspruch genommen, der die Verlinkung nicht gesetzt hatte. Das Gericht führte zur Begründung aus, es sei weder dem Verordnungstext noch den Erwägungsgründen zu entnehmen, dass die Verpflichtung für Online-Händler entfallen solle, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz anbieten. Dies gelte unabhängig davon, ob auf dem Marktplatz selbst bereits ein betreffender Link bereitgestellt werde. Der in der Verordnung verwendete Begriff der Website sei dahingehend auszulegen, dass hierunter auch Angebotsseiten von Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidungen anderer Gerichte, die ebenfalls eine Verlinkungspflicht von Plattform-Händlern angenommen hatten. Diese hatten die Problematik jedoch nicht näher ausgeführt und die Verpflichtung eher stillschweigend angenommen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist nicht überraschend, aber nach den Urteilen aus Dresden zur Klarstellung durchaus hilfreich. Online-Händler müssen demnach sowohl auf der eigenen Website als auch Plattformen wie Amazon, eBay etc. den Link auf die OS-Plattform angeben. Gleiches gilt auch für die neuen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.