Heidekrone – zulässige Produktbezeichnung bei Honig

Die Bezeichnung „Heidekrone“ stellt vor allem einen Hinweis auf die botanische und nicht die geografische Herkunft eines Honigs dar, so ds OLG Celle.

In der Sache wurde die Bewerbung eines Honigs als „Heidekrone“ beanstandet. Die Beklagte bietet deutschlandweit verschiedene Honigsorten an, u. a. die Honigsorte „Heidekrone“. Die Beklagte nam den Kläger auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, das auf der Vorderseite der Honiggläser befindliche Etikett suggeriere, der Honig stamme aus der Lüneburger Heide.

Honig „Heidekrone“

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Die vom Kläger beanstandeten Begriffe „H.“ und H.“ sind – auch in Verbindung mit dem Hinweis aus den Unternehmenssitz der Beklagten in U. in der L. H. oder anderen Umständen – nach dem zugrunde zu legenden Verbraucherverständnis nicht geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Herkunftsangabe begründen.

Zwar kann – wie die Beklagte selbst vorgetragen hat – Honig sowohl nach seiner botanischen als auch nach seiner geografischen Herkunft oder einer Mischform aus beiden bezeichnet werden kann. Aus dem vorgelegten Auszug der Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (gesondert geheftet) ergibt sich aber, dass die Bezeichnung „Heidehonig“ als Synonym für „Heideblütenhonig“ steht und mithin die botanische und nicht geografische Herkunft kennzeichnet, während sich aus der Ausdruck „Tracht“ sich auf den Erntezeitpunkt bezieht (vgl. Nr. 1.4 der Leitsätze der Lebensmittelbuch-Kommission für Honig). Unter Punkt 3.1. der Leitsätze „Honige spezifischer botanischer Herkunft“ und dem Unterpunkt 3.1.1. „Blütenhonige“ findet sich der weitere Unterpunkt 3.1.1.2 „Heideblütenhonig“. Dort ist ausgeführt, Heideblütenhonig – Heidehonig – sei der Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautarten Calluna vulgaris und/oder Erica spp.“

Bei der Bezeichnung „Heidekrone“ handelt es sich danach um einen Hinweis auf die botanische und nicht auf die geografische Herkunft.

Der Volltext der Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 24.11.2016, 13 U 130/16) ist hier abrufbar.

Helena Golla