Bezeichnung „Käse“ für Produkte, die nicht aus tierischer Milch hergestellt sind, ist wettbewerbswidrig

Die Bezeichnung von Produkten als „Käse“ oder „Cheese“, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, ist unzulässig. Dies entschied das LG Trier (Urt. v. 24.03.2016, 7 HK O 58/15).


In der Sache ging es um die Bewerbung von pflanzlichen (veganen) Produkten als „Käse“ bzw. „Cheese“. So wurde auf der Internetseite des Beklagten unter dem Oberbegriff „Pflanzenkäse“ vergane Produkte als Camenbert, Scheibenkäse, Streukäse oder Streichkäse bezeichnet.

Veganer „Käse“

Dies verstößt gegen Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Danach dürfen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII in der Europäischen Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden,das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.
Dort heißt es.

„Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“

Die Bezeichnung „Käse“ ist gemäß Anhang VII Teil 3 Ziffer 2 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten.
Milcherzeugnisse sind gemäß der Regelung.

„ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.“

Das Gericht führt hierzu aus:

„Die   Verwendung   beschreibender   Zusätze   durch   die  Verfügungsbeklagte  wie   „Veggie“   oder  „Pflanzen-Käse“ hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Käse“ zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen – wie hier – Milchbestandteile durch einen anderen Stoff ersetzt worden sind.“

Bei der Bewerbung von Lebensmitteln ist insofern auf eine zulässige Bezeichnung zu achten.

Helena Golla