Urteil des BGH zur Adwords-Werbung

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Darf man fremde Marken im Rahmen von Google AdWords nutzen? Viele Gerichte beschäftigten sich mit der Frage. Nun gibt es ein Grundsatzurteil des BGH.

Bislang gehörte es zum gewohnten Wissen, dass man fremde Markenbegriffe als Adwords verwenden darf. Es handelt sich dabei um Schlüsselbegriffe, bei deren Eingabe z.B. bei Google dann im Anzeigenbereich Anzeigen auftauchen. Diese stammen nicht unbedingt vom Markeninhaber.

Solange das Schlüsselwort, also der geschützte Markenbegriff, nicht in der Anzeige auftaucht, ging die Rechtsprechung nicht von einer Markenverletzung aus. Der BGH (Urt. v. 27.06.2013, I ZR 53/12) hat diese Grundlagen im Fleurop-Urteil aufgeweicht.

Adwords müsse erläutert werden

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird.

Damit müssen Markeninhaber in bestimmten Fällen aktiv in der Anzeige darauf hinweisen, dass sie nicht wirtschaftlich mit dem Markeninhaber verbunden sind.