BGH untersagt Werbung in automatischen Antwort-E-Mails

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In seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 134/15) hat der BGH im Ergebnis wenig überraschend die Werbung in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoresponder) ohne Einwilligung für unzulässig angesehen. Entscheidend war wohl der Umstand, dass der Verbraucher dann nach Erhalt der ersten E-Mail mit seiner zweiten E-Mail den Willen erklärt hatte, keine Werbung per E-Mail mehr beziehen zu wollen. 

Eigentlich wollte der Verbraucher von der beklagten Versicherung nur eine Bestätigung für den Eingang seiner Kündigung, die er per E-Mail eingereicht hatte. Die Antwort-E-Mail enthielt dann aber auch Werbung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Da er mehrere E-Mails versandte, erhielt er immer wieder die Werbung für den Unwetterdienst. Mit seiner Klage verlangte er, die Beklagte Versicherung zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.  Die zweite E-Mail enthielt die Rüge, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Das war wohl in den Augen der Richter des VI. Zivilsenats entscheidend. In der Pressemitteilung heißt es:

Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.