Gesetz zur Abmahnung von Datenschutzverstößen kommt

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Das neue „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ wird in dieser Woche im Rechtsausschuss abgeschlossen. Damit wird das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) erweitert. Verbraucherverbände können künftig auch Datenschutzverstöße beim Umgang mit Daten abmahnen.

Damit wird neben den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Datenschutzbehörden ein zweiter, wahrscheinlich deutlich effektiverer Weg zur Kontrolle der Wirtschaft eröffnet. Missbrauchsgefahren, die sich z.B. aus einer marktbeherrschenden Stellung bestimmter Dienstleister ergeben, sollen das Ziel sein. Verwiesen wird auf Facebook und Google als Beispiel, wie einzelne Unternehmen den Umgang mit ihren Daten verschleiern.

Systemwidrige Vermischung von Daten- und Verbraucherschutz

Der Deutsche Dialogmarketing Verband (DDV) hatte schon frühzeitig kritisch Position bezogen. Der DDV sieht „eine systemwidrige Vermischung von Verbraucher- und Datenschutzrecht“. Europarechtliche Vorgaben würden verletzt. DDV-Präsident Patrick Tapp:

„Eine parallele Zuständigkeit von Daten- und Verbraucherschützern für Datenschutzangelegenheiten führt ohne jede Not zu einer Rechtswegspaltung und damit zu hoher Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. Der Königsweg wäre, die Aufsichtsbehörden und die Selbstkontrolle der Wirtschaft zu stärken, anstatt die Aufgabe auf private Interessenverbände abzuwälzen“.

Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Vosshoff befürchtet, dass eine private Aufsichtsstruktur die staatliche Datenschutzaufsicht schwächt. Verbände, wie der vzbv verweisen darauf, dass im Gesetz die Anhörung der Datenschutzbehörden im Gerichtsverfahren zwingend vorgesehen ist (neuer § 12a UKlaG). Zudem müssten die in der Praxis gängigen Absprachen zwischen Behörden und Unternehmen überprüft werden können.

Erste kostenfreie Abmahnung

Ein Verbraucherschutzverband, der nach dem UKlaG ein Klagerecht beansprucht, muss sich beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen. Das Amt soll angeblich regelmäßig überprüfen, ob ein Verband bei der Verfolgung von Datenschutzverstößen sachgerecht vorgeht.

Geht es nur um Abmahnumsätze, soll eine Streichung von der Liste erfolgen. Anhaltspunkt für eine „sachgerechte“ Vorgehensweise soll sein, ob ein Verband ein betroffenes Unternehmen vor einer kostenpflichtigen Abmahnung zunächst kostenfrei auf seinen Datenschutzverstoß hinweist. Kleinere Unternehmen sollen so vor Abmahnkosten bewahrt werden. In § 2b UKlaG wird ein Mißbrauchstatbestand eingeführt, der sich an die entsprechende Regelung im UWG anlehnt.

Der vzbv will keine Abmahnwellen erzeugen und zunächst einmal datenschutzrechtliche Grundsatzfragen im Minderjährigendatenschutz und Scoring klären. Auch Unternehmen, die Daten ewig oder länger als es der Zweck erlaubt speichern und Löschungsverlangen nicht nachkommen, hat man im Visier. Der Blick richtet sich da wohl auf Amazon. Dort sind bei machen Kunden die Käufe seit 1998, dem Amazon-Start in Deutschland, gespeichert.

Safe Harbour Abmahnungen erst ab 01.10.2016

So ganz traut die Politik dem „Rechtsfrieden“ nicht. CDU und CSU haben reklamiert, „dass die betroffenen Unternehmen bis zum 1. Oktober 2016 angemessene Zeit erhalten, ihre Datenübermittlung auf neue, rechtssichere Grundlage zu stellen“. Abmahnungen und Klagen, die sich auf das „Safe Harbour“-Urteil stützen, seien bis dahin unzulässig.

Eine Erweiterung der Verfolgbarkeit von Datenschutzverstößen bringt das Gesetz auf jeden Fall, obwohl die Verbände auch aktuell schon abmahnen konnten. Dabei musste man sich aber im Wesentlichen auf Klauselkontrollen beschränken und mahnte z.B. AGB-Klauseln zum Datenschutz von Apple & Co. ab.

AGB-Regelungen geändert

Weitere Änderungen bringt das neue Gesetz im Bereich der AGB. Danach sind Klauseln ungültig, die für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern eine schärfere Form, als die Textform (bislang Schriftform) verlangen. In § 309 Nr. 13 BGB wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt. Das betrifft z.B. Kündigungsklauseln. Hier sind Änderungen der eigenen AGB angezeigt, spätestens, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

One-Pager Datenschutzerklärung

Auch auf anderer Ebene soll der Datenschutz verbessert werden. 40 Prozent der Verbraucher lesen Datenschutzerklärungen selten oder nie. Daher hat IBM zusammen mit dem Bundesjustizministeriums eine Musterdatenschutzvereinbarung präsentiert, bei der Verbraucher alle relevanten Informationen zu Datenerhebung und Datenspeicherung auf einen Blick bekommen sollen.

Tatsächlich handelt es sich bei dem One-Pager um eine kleine Mogelpackung. (Lesen Sie mehr dazu unter One-Pager für den Datenschutz).