Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat zulässig

Viele Versandhändler wollen aus Gründen des Kundenservices die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen verlängern. Aber ist dies so einfach möglich? Eine Frage, mit der sich tatsächlich die Gerichte beschäftigen mussten.

Die freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in der Widerrufsbelehrung ist zulässig. Dies entschied das OLG Frankfurt (Beschluss v. 07.05.2015, 6 W 42/15).

14 Tage Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Dies ist in § 355 Abs. 2 BGB eindeutig geregelt. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor.  Dort heißt es:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.“

Ein Monat Widerrufsfrist möglich

Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass eine freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung möglich ist. Insbesondere würde die Widerrufsbelehrung durch die Abänderung des Belehrungstextes in Bezug auf die Länge der Widerrufsfrist nicht unrichtig und sei mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar. Das Gericht führt hierzu aus:

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern.

Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

Fazit

Bislang war unklar, ob bzw. wie Händler ihren Kunden freiwillig (oder zur Erfüllung der Vorgaben einiger Plattformen) eine längere Widerrufsmöglichkeit einräumen können.

Die Veränderung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung birgt dabei immer das Risiko, dass man sich nicht mehr auf die gesetzliche Vermutung berufen kann, dass die Muster-Widerrufsbelehrung sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Nun hat das OLG Frankfurt entschieden, dass es Händlern möglich ist, ihren Kunden durch die Veränderung des Belehrungstextes eine längere Widerrufsmöglichkeit einzuräumen.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen.

Helena Golla