Werbung mit Finanzierung muss Identität und Anschrift der Bank enthalten

Bei dem Angebot bzw. der Bewerbung einer Finanzierungsmöglichkeit sind zahlreiche Vorgaben zu beachten. Das OLG Düsseldorf hat nun entscheiden, dass auch bei der Bewerbung einer unentgeltlichen Finanzierungsmöglichkeit (0%-Finanzierung) die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens zwingend anzugeben ist.

In der Sache ging es um die Bewerbung von Möbeln in einer Anzeige (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2015, I-15 U 100/14). Die Möbel wurden unter Angebe des Preises angeboten. Zudem wurde ein Konkretes Angebot zur Finanzierung des Möbelkaufpreises unterbreitet:

„0,0% Finanzierung auf 48 Monate“

Information zu Identität und Anschrift

Immer dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, ist nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmers anzugeben, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Für das Eingreifen dieser Anforderungen ist nicht erforderlich, dass in der Werbung bereits alle für einen Vertragsschluss erforderlichen Informationen enthalten sind, so das OLG Düsseldorf. Vielmehr werde die Informationspflicht schon durch jede Erklärung des Unternehmers ausgelöst, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann.

§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG statuieren deshalb die Informationspflichten in richtlinienkonformer Weise bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen, die den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzen, „das Geschäft“ abzuschließen. Angebote, die den Verbraucher befähigen sollen, einen Finanzdienstleistungsvertrag abzuschließen, unterfallen folglich § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit der Folge, dass die hierin vorgesehenen Informationspflichten gelten.

Informationspflicht auch bei unentgeltlicher Finanzierung

Die Informationspflicht greift auch bei dem Angebot einer unentgeltlichen Finanzierung, so das Gericht. Denn der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei nicht auf entgeltliche Finanzierungsdienstleistungen bzw. entgeltliche Darlehensverträge beschränkt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung:

„Dem Verbraucher sollen klare und unmissverständliche Angaben über die Identität und Anschrift des Unternehmens verschafft werden. Er soll wissen, mit wem er in Verkehr bzw. in geschäftlichen Kontakt tritt, wer sein potentieller Geschäftspartner ist und wie er diesen – auch und gerade im Rechtsverfolgungsfall – unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann.“

In der konkreten Werbung musste Identität und Anschrift angegeben werden

Das Gericht kam insofern zu dem Schluss, dass auch in der Anzeige, in welchem für den Möbelkauf eine unentgeltliche Finanzierung beworben wurde, die Identität und die Anschrift des Unternehmens angegeben werden musste. Das Gericht führt hierzu aus:

„Es wird mithin eine Dienstleistung (Finanzierung eines Kaufpreises) unter Hinweis auf ihre Merkmale (48 Monate, bestimmter Kaufpreis und einzelne Ratenhöhe) und ihren Preis (0,0 %) so angeboten, dass sich der durchschnittliche Verbraucher zum Abschluss des Geschäftes (unentgeltlicher Darlehensvertrag) entschließen kann.

Er ist hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können, so dass die Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehen. Gleichwohl fehlt in der Anzeige jeder Hinweis darauf, wer die Finanzdienstleistung anbietet.

Die Identität des Unternehmens ist nicht zu erkennen; der Verbraucher weiß folglich insbesondere nicht, ob die Beklagte selbst die Dienstleistung anbietet oder ob der Vertragspartner des Darlehensvertrages eine Bank ist, und wenn ja welche.

Dass der Verbraucher diese Informationen erhält, wenn er sich im Geschäftslokal der Beklagten befindet und nachfragt oder auf andere Weise nachfragt, ist unerheblich. Das ist zu spät; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Anzeige vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen wird bzw. wahrgenommen werden kann.“

Fazit:

Neben den zahlreichen Vorgaben, welche die PAngV an die Bewerbung von Finanzierungen stellt, muss zusätzlich auch Identität und Anschrift der finanzierenden Bank genannt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, I-15 U 100/14

 

Helena Golla