Verpflichtung zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch seit April 2015

Seit April 2015 muss frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen-und Geflügelfleisch, welches für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmt ist, verpflichtend mit dem Aufzuchtsland und dem Land der Schlachtung des Tieres gekennzeichnet werden.

Die meisten Neuregelungen zur Lebensmittelkennzeichnung aus der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 – LMIV) gelten bereits seit dem 13.12.2014 Eine Ausnahme besteht etwa für die Angabe der Nährwert-Kennzeichnung, welche erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend sein wird. Zu den Einzelheiten vgl. unseren Beitrag „Lebensmittelinformationsverordnung ab 13.12.2014“.

Seit April greift nun auch eine Durchführungsverordnung zur Lebensmittelinformationsverordnung (DVO (EU) Nr. 1337/2013), welche Vorgaben zur Herkunftsangabe bei Fleisch macht.

Welches Fleisch ist Betroffen?

Diese Bestimmungen zur Herkunftsbezeichnung betreffen frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (für Rindfleisch ist dies heute schon verpflichtend).

Auch diese Waren müssen ab dem 1. April 2015 mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Wurde ein Tier in verschiedenen Ländern aufgezogen und geschlachtet, müssen sowohl Aufzucht- als auch Schlachtort angegeben werden.

Die Neuregelungen gelten jedoch nur für unverarbeitetes Fleisch. Verarbeitete Fleischprodukte oder Lebensmittel die Fleisch als Zutat enthalten, wie z.B. Wurst, Lasagne oder mariniertes Fleisch, sind weiterhin von der Kennzeichnung ausgenommen. Die Angabe einer Herkunftsangabe ist hier entbehrlich.

Was ist anzugeben?

Anzugeben ist jeweils sowohl der Mitgliedstaat bzw. das Land in welchem die Aufzucht und die Schlachtung stattgefunden hat.

Dabei sind folgende Formulierungen zu nutzen:

„Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“

„Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“

Wer ist betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen zunächst die herstellenden und verpackenden Betriebe, diese müssen in Zukunft die entsprechende Etikettierung vornehmen. Aber auch Händler im Stationären Bereich sowie im Versandhandel werden künftig auf eine ordnungsgemäße Kennzeichnung achten müssen.

Ausnahme für Fleisch aus Drittländern

Eine Erleichterung besteht für Fleisch aus Drittländern. Sofern solches Fleisch in der EU in Verkehr gebracht wird und Informationen zu dem Aufzuchtort nicht bekannt sind, reichen gemäß Art. 6 die Angaben

„Aufgezogen außerhalb der EU“

und

„Geschlachtet in: (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde)“

 

Ausnahme für Hackfleisch

Auch für Hackfleisch bzw. Faschiertes sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Abweichend zu der grundsätzlich verpflichtenden Angabe von Aufzucht- als auch Schlachtort sind bei Hackfleisch bzw. Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich:

„Ursprung: EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

„Aufgezogen und geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden.

„Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde.

„Aufgezogen außerhalb der EU“ und „Geschlachtet in der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.

„Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU“, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:

i) Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde,

oder

ii) Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.

Zusätzliche Angaben freiwillig möglich

Weitere Angaben zur Herkunft des Fleisches dürfen zusätzlich auf dem Etikett angebracht werden. Solche zusätzlichen Informationen dürfen jedoch insbesondere nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 der Durchführungsverordnung genannten Angaben zur Information über Aufzucht- als auch Schlachtort stehen.

Geltung ab dem 01. April 2015

Diese neuen Regelungen gelten für Fleisch, welches ab dem 01.04.2015 in der Union in Verkehr gebracht wird.

Fleisch, welches bereits vor dem 01.04.2015 in Verkehr gebracht wurde, darf noch abverkauft werden bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Helena Golla