Neues Urteil zu „Mogelpackungen“ für Lebensmittel

Das OLG Karlsruhe sieht in der Verpackung des Frischkäses „Rondelé“ eine „Mogelpackung“ und hat insofern entscheiden, dass ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot aus § 7 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (EichG) vorliegt.

In der Sache ging es um die Frage, ob Verbraucher über die Füllmenge des Produkts getäuscht werden.

Irreführung über Füllmenge

In § 7 Abs. 2 EichG ist festgelegt, dass Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein müssen, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.

Der streitgegenständliche Frischkäse wurde in einer rechteckigen Umverpackung verkauft. Die in der Umverpackung enthaltene Innenverpackung hatte jedoch deutlich geringer Ausmaße. Das Volumen der Umverpackung betrug im konkreten Fall mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung.

Angabe der Füllmenge und Sichtfenster nicht ausreichend

Auf der Umverpackung war zwar die tatsächliche Füllmenge korrekt gekennzeichnet und auch über Sichtfenster der Umverpackung konnte der kleinere Innenbecher erkannt werden. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14).

Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird beim schnellen Griff nach der Schachtel bereits die „Fenster“ übersehen und die Verpackung als geschlossen wahrnehmen, ein weiterer Teil wird beim flüchtigen Blick auf das „Fenster“ zwar einen Innenbecher, aber weder Verjüngung noch seitliche Einbuchtung erkennen. Beides erschließt sich beim Anfassen der Pappschachtel auch nicht ohne Weiteres; insofern unterscheidet sich die Konstellation von den sog. Weichfertigpackungen, bei denen der Verbraucher nicht nur ohnehin mit einem größeren Luftraum in der Verpackung rechnet, sondern das Volumen der Füllmenge auch sofort ertasten kann (vgl. OLG Frankfurt, ZLR 2009, 618). Zu öffnen ist die Umverpackung nur durch Eindrücken einer perforierten Lasche oder Aufreißen der seitlichen Verklebung; auch davon abgesehen wird der Verbraucher sich beim Erwerb eines derartigen Produkts nur ausnahmsweise veranlasst sehen, die Innenverpackung genauer zu untersuchen.

Verleiten nach alledem Größe und Form der Umverpackung dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen, so wird dieser Eindruck auch durch das auf drei Seiten der Packung jeweils unten links abgebildete, ca. 2 x 1 cm große Piktogramm nicht beseitigt, das die geöffnete Umverpackung nebst Innenverpackung zeigt. Wenn dieses Piktogramm überhaupt wahrgenommen wird, so bedarf es jedenfalls auch hier genaueren Hinsehens, um Verjüngung und Einbuchtung sowie den hieraus resultierenden Unterschied zwischen Außenmaß und Füllmenge richtig zu erkennen. Mit derartiger Aufmerksamkeit ist jedoch nach Einschätzung der Senatsmitglieder, die dem angesprochenen Kundenkreis zugehören, zumal beim Kauf neben einer Vielzahl weiterer Lebensmittel oder sonstiger Gebrauchsartikel im Regelfall nicht zu rechnen. Eine gesteigerte Sensibilität für „Mogelpackungen“, die den Durchschnittsverbraucher zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen und eine Irreführung ausschließen würde, vermag der Senat nach wie vor nicht festzustellen (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 33).

Auch die zutreffende Füllmengenbezeichnung auf vier Seiten der Umverpackung stehe der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen, so das OLG Karlsruhe. Solche Gewichtsangaben schließen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus, da entsprechende Hinweise vom Verkehr häufig nicht beachtet würden und § 7 Abs. 2 EichG gerade auf dieser Erfahrung beruhe.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Fazit

Die Verbraucherschützer haben schon seit längerem Verstärkt ein Auge auf die Gestaltung und Bewerbung von Lebensmitteln geworfen. Auch bei der Gestaltung von Produkten ist insofern immer darauf zu achten, dass Verbraucher die Füllmenge korrekt einschätzen können. Anderenfalls drohen Abmahnungen.

 

 

Helena Golla