Vorsicht bei der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen

Bei Einräumung von Rechten für eine nicht kommerzielle Nutzung auf Basis der Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenz) kann auch eine Nutzung im geschäftlichen Umfeld zulässig sein, so das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14).

In der Sache ging es um die Verwendung eines Bildes, welches von dem Urheber unter der Bedingung der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) zur Nutzung angeboten wurde. Das Bild wurde unter der Lizenz in der Fassung „US-amerikanisch nicht portiert“, zur Verfügung gestellt. Für den Rechtsstreit war insofern davon auszugehen, dass die englische Fassung maßgeblich ist und die deutsche Fassung lediglich als Übersetzung und Interpretationshilfe herangezogen werden konnte, soweit sie inhaltlich mit der englischen übereinstimmt.

Dieses Bild wurde von dem Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche aus Mitteln des Rundfunkbeitrages finanziert wird, auf der eigenen Webseite genutzt. Zu dem Angebot des Deutschlandradios hat das Gericht ausgeführt:

„Das Internetangebot der Beklagten stellt zwar, anders als dies die Beklagte vorträgt, und wie es auch Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden hat, kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar. Die Beklagte wird vielmehr aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrages gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert. Dieser Beitrag ist sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, DVBl. 2014, 848, juris Tz. 72; die entgegenstehenden Ausführungen in der noch zum alten Rundfunkgebührenrecht ergangenen Entscheidung BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, 1740, auf die sich die Beklagte berufen hat, dürften überholt sein). Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird daher das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.“

Der Urheber wendete sich gegen diese Nutzung unter anderem damit, dass es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelte, welche nicht mehr von der erteilten CC-Lizenz, welche nur eine nicht kommerzielle Nutzung erlaubte, gedeckt war.

Creative Commons-Lizenz „nicht kommerziell“

Das Gericht hatte sich insofern mit der Frage zu befassen, wann eine kommerzielle bzw. eine nicht kommerzielle Nutzung im Sinne der zugrundeliegenden Lizenzvereinbarung vorliegt. Dies sei jedoch unklar, da eine Vielzahl unterschiedlicher Interpretationen des Begriffs „kommerziell“ möglich sei.

Diese Unsicherheiten bei der Auslegung der Lizenzbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, d.h. des Urhebers, so das Gericht. Da ein Verständnis des Verbots einer kommerziellen Nutzung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen dürfe, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich sei, sei diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen, so das OLG Köln.

Die Nutzung des Bildes durch das Deutschlandradio wurde insofern als nicht kommerziell und damit grundsätzlich zulässig angesehen.

Unterlassungsansprüche ergaben sich dann jedoch aus dem Umstand, dass das Bild beschnitten wurde, ohne dies gemäß der Lizenzbedingungen ausreichend kenntlich zu machen.

Fazit:

Bei der Einräumung von Lizenzen sollte man genau darauf achten, dass die Bedingungen der zulässigen Nutzung eindeutig sind. Unklarheiten können zu Lasten des Verwenders gehen.

Helena Golla