Umsatzsteuern für elektronische Dienstleistungen

Das neue Jahr bringt auch neue Steuern. In einer Lex amazon wird ab 01.01.2015 neu geregelt, dass für digitale Produkte, die in das EU-Ausland elektronisch ausgeliefert werden die Umsatzsteuer gilt, die im Land des Kunden erhoben wird und nicht mehr im Sitzland des Anbieters.

Neben E-Books sind z.B. auch MP3, Filme, Hörbücher und Softwareprodukte (Apps, SaaS) davon erfasst. Der Anbieter kann das sog. „One-Stop-Shop-Verfahren“ bzw. „Mini-One-Stop-Shop“ nutzen, bei dem Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und entrichten können. Der Antrag ist seit dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung. (Weitere Infos unter http://www.bzst.de).

Besondere Herausforderungen werden sich bei der Endpreisangabe stellen. Diese muss ja inklusive MwSt. erfolgen. Damit wird man den Internet-Shop anpassen müssen. Denkbar sind auch IP-Weichen, die dann den Besucher nach Identifikation des Landes, aus dem er die Seite ansurft mit entsprechenden Preisen versorgt.

Es wird jetzt Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.