BGH erlaubt „Olympia-Rabatt“

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.05.2014 – I ZR 131/13 die Werbung mit den Slogans „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ auch für ein Unternehmen als zulässig erachtet, welches nicht offizieller Sponsor der Olympischen Spiele ist.

Die Wörter «olympisch» oder «Olympia» gehörten – so die höchstrichterlicher Entscheidung – zum allgemeinen Sprachgebrauch. Nur die Erinnerung des Verbrauchers an die Spiele reiche nicht für die Annahme von Unlauterkeit und damit für ein Verbot. So wurde letztlich der Auffassung des Deutschen Olympischen Sportbundes, welcher zunächst beim OLG Schleswig Recht bekommen hatte eine Absage erteilt. Der BGH konnte keine Verwechslungsgefahr erkennen. Die Verbraucher seien in der Lage zwischen Sponsoren-Werbung und der Werbung anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch werde nicht die Wertschätzung für die Olympischen Spiele in unlauterer Weise ausgenutzt.