Regenwette kein Glücksspiel

Ein Möbel- und Einrichtungshaus hatte mit dem Slogan „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ geworben.  Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion mit der Begründung beanstandet, es handele sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.Der Kaufpreis sei das Entgelt dafür. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) machte jetzt den Weg frei.

Nur 100 Euro Mindesteinkauf und schon war der Kunde bei der Regenwette dabei. Wenn an einem vorgegebenen Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm festzustellen war, sollte es den Gewinn in Form der Kaufpreiserstattung geben. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, mussten sich die Kunden beim Möbelgeschäft melden und ihre Einkäufe während eines bestimmten Aktionszeitraums nachweisen.

Warenkaufpreis kein Glückspieleinsatz

Die Richter in Leipzig waren der Meinung, die Kunden entrichteten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die erworbene Ware. Die habe marktgerechte Preise und es gebe zu den Waren auch kein Verlustrisiko wie bei einem Gewinnspieleinsatz.

Kein verdeckter Einsatz

Da die Preise während des Aktionszeitraums nicht erhöht worden waren, lies sich auch kein verdecktes Entgelt feststellen.

Damit setzt das BVerwG die liberale Rechtsprechung fort, die auch schon das erwürfeln eines Einkaufs erlaubt hatte oder die Auslobung des Entlls des Kaufpreises bei jedem 1000. Käufer.