Abmahngefahr Energieeffizienzklasse bei Computermonitor

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Bis zum OLG Köln ging die Frage, ob ein Monitor, der als LED-Monitor sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt war, einer Kennzeichnungsverpflichtung nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) unterliegt. Das Urteil birgt eine große Abmahngefahr.

Der Händler hatte im März 2013 einen solchen Monitor ohne Energieeffizienzklasse in einer Anzeigenbeilage mit Preisangabe beworben. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, ordnete die Geräte als Videomonitore nach EU-Recht ein. Danach hätte der Händler nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) die Energieeffizienzklasse angeben müssen. Der Händler war der Ansicht, die Bestimmungen seien auf Computermonitore mit HDMI-Anschluss nicht anwendbar; außerdem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sie sich nicht gegen die Gerätehersteller richte, von denen sie keine Informationen zur Energieeffizienzklasse der Produkte erhalten habe.

Computermonitor fällt unter Richtlinie

Nachdem das LG Köln die Klage abgewiesen hatte, stritt man sich in II. Instanz weiter. Die Richter des OLG Köln (Urteil vom 26.02.2014,Az. 6 U 189/13 – Videomonitor) waren allerdings anderer Meinung. Nach der EnVKV hätte Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.

Die Auslegung ergebe, dass der Computermonitor ein Fernsehgerät, genauer ein Videomonitor sei. Die Details sind kompliziert:

Die Definition des Videomonitors (Art. 2 Nr. 3 VO 1062/2010) umfasst ihrem Wortlaut nach Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quell­gerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können. Durch die zuletzt genannte Einschränkung (die fehlende Receiver- und Tunerkomponente) unterscheiden sich Videomonitore einerseits von Fernsehapparaten (Art. 2 Nr. 2 VO 1062/2010; solche Geräte betraf das Senatsurteil vom 20.12.2013 – 6 U 56/13). Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des Videomonitors werden andererseits (Computer-) Monitore, die ungenormte Video­sig­nal­pfade wie DVI und SDI nutzen. Dagegen fällt ein über genormte Videosignalpfade angeschlossenes, zur Anzeige von (Audio- und) Videosignalen auf einem Bildschirm konzipiertes Gerät eindeutig unter den Wortlaut der Begriffsbestimmung. Gemäß der allgemeinen Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, sind damit in grammatikalischer Hinsicht Geräte, die sowohl unge­normte als auch genormte Videosignalpfade nutzen, ebenfalls als Videomonitore im Sinne der Verordnung anzusehen.

Die Richter stützten sich auf die Erwägungsgründe der Verordnung und die Entstehungsgeschichte.

Insbesondere nach den Online-Mitteilungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergebe sich, dass auch Computermonitore „zukünftig bei den Fernsehern mit behandelt“ werden sollten.

„Soweit Computermonitore (bereits jetzt auch) der Definition eines Videomonitors im Sinne der VO 1062/2010 entsprechen, sind deren Regelungen auf solche Monitore vielmehr auch heute schon anzuwenden.“

Für die Einhaltung der EnVKV in der eigenen Werbung sei auch der Händler selbst verantwortlich. Er müsse sich die Angaben eben rechtzeitig beschaffen.

Abmahnmissbrauch abgelehnt

Einen Abmahnmissbrauch sah das OLG Köln in seinem Urteil nicht.

„Dass der die gewerblichen Interessen konkurrierender Händler wahrnehmende Kläger sich ihr gegenüber mangels vorgerichtlicher Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung gerichtlicher Hilfe bedient, stellt sich nicht allein deshalb als missbräuchlich dar, weil er auf eine eigene Klage gegen die in der Werbung nicht konkret bezeichneten (an den Warenmarken allenfalls mittelbar erkennbaren) Gerätehersteller verzichtet hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger vorwiegend darum gehen könnte, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich.“

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Praxishinweis Abmahngefahr

Das wird eine neuen Abmahnwelle auslösen, da viele Händler solche Angaben über die Energieeffizienz von Videomonitoren nicht besitzen und auch nicht angegeben haben. Das Urteil ist auf alle Monitore übertragbar, die als Videomonitor nutzbar sind. Anhaltspunkte sind Schnittstellen für entsprechende Geräte (hier z.B. HDMI und MHL). Es reicht die Ausstattung mit Schnittstellen zur Wiedergabe genormter Videosignale.