Neue Zahlungsverzugsregelungen

Am 02.04.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Am 28.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Heute, am 29.07.2014 treten die Regelungen in Kraft.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, werden künftig – abhängig von der Länge der vereinbarten Fristen – einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. Zudem müssen Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins sowie bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro zahlen.

Nach dem neuen § 271a BGB ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, [ist] nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Bei öffentlichen Arbeitgebern gilt das schon ab 30 Tagen; ab 60 Tagen sind Zahlungsfristen unwirksam.

40 EURO Pauschale bei Verzug

Außerdem wird eine Pauschale von 40 Euro bei Verzug fällig. Das gilt zwar nur, wenn ein Unternehmer Geld schuldet. Aber der Gläubiger kann auch ein Verbraucher sein. Das kann z.B. bei einem Widerruf und unpünktlicher Rückzahlung durch den Händler der Fall sein. Der hat allerdings ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Ware bei ihm ist. [Nachtrag: Sieht man im gesetzlichen Rückzahlungsanspruch keinen Entgeltanspruch, was auch vertreten wird, dann entfällt die Pauschale bei dieser Konstellation.]

Betroffen sind nur Schuldverhältnisse, die ab dem 29.07.2014 geschlossen werden, es sei denn, die Gegenleistung dazu wird erst nach dem 30.06.2016 erbracht. Dann gelten die Regelungen auch für frühere Schuldverhältnisse.