Mahngebühr und Rücklastschriften

Gerne wird versucht, in den AGB eine Gebühr für eine Mahnung des Kunden unterzubringen. Eine solche Mahngebühr ist jedoch häufig nicht wirksam vereinbart. Gleiches gilt für Rücklastschriften. Verbraucherschützer gehen immer wieder gegen solche Klauseln vor. Aktuell hat die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine Klage gegen einen Mobilfunkanbieter gewonnen.

Der verwendete eine Klausel, nach der der Kunde für eine Mahnung 5,95 Euro Mahngebühr zahlen sollte. Für eine Rücklastschrift aufgrund einer fehlenden Kontodeckung sollten 15 Euro fällig werden. Der vzbv wendete sich gegen die Regelungen, da die verlangten Gebühren die  für Mahnungen und Rücklastschriften entstehenden Kosten des Anbieters bei weitem überstiegen.

Das Unternehmen hatte im Rechtsstreit  eine Kostenaufstellung eingereicht. Nach Auffassung der Richter war jedoch kein einziger der aufgezählten Posten ausreichend begründet. Das LG Hamburg kritisierte die Aufnahme von allgemeinen Betriebskosten, die nach der Rechtsprechung nicht den Kunden auferlegt werden dürfen. Auch ein vermeintlich entgangener Gewinn gehört nicht dazu.

LG Hamburg vom 6.5.2014 (312 O 373/13) – nicht rechtskräftig