Geheimhaltungsvereinbarung NDA Verschwiegenheit

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„Non Disclosure Agreement“, „NDA“, „Geheimhaltungsvereinbarung“, „Vertraulichkeitsvereinbarung“ oder „Verschwiegenheitsverpflichtung bezeichnet, dient diese Vereinbarung immer einem Zweck: der jeweilige Vertragspartner soll von der Weitergabe vertraulicher Informationen abgehalten werden. Dass Know-How im Rahmen einer Zusammenarbeit preisgegeben werden muss, kann man oft nicht verhindern. Wohl aber, dass das zur Verfügung gestellte vertrauliche Know-How unerwünscht preisgegeben wird.

Der jeweilige Vertragspartner soll von der Weitergabe vertraulicher Informationen abgehalten werden. Dass Know-How im Rahmen einer Zusammenarbeit preisgegeben werden muss, kann man oft nicht verhindern; wohl aber, dass das zur Verfügung gestellte vertrauliche Know-How unerwünscht preisgegeben wird. Längst kommt auch nicht jede Kooperation am Ende zustande. Dennoch muss man aufeinander zugehen, um herauszufinden, ob eine Zusammenarbeit sich lohnt, bzw. ob man neben der Gemeinsamkeit auf technischer Ebene auch Einigkeit zu den Vertragsbedingungen finden kann.

Dementsprechend sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung am Beginn jeder Geschäftsbeziehung stehen, in der eine Partei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einer anderen Partei offenbart oder die Gefahr besteht.

Die Geheimhaltungsvereinbarung hat aber auch noch einen anderen Vorteil. Will sich der Inhaber, dessen Informationen unerwünscht weitergegeben wurden, im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung auf die Vorschriften des § 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder § 18 UWG Verwertung von Vorlagen berufen, dient die Geheimhaltungsvereinbarung als Nachweis, dass die betreffenden Informationen von ihm als Geschäftsgeheimnis behandelt wurden. Immerhin ist auch der Vorwurf strafbarer Handlungen ein scharfes Schwert, mit dem man den Partner vor unbedachten Offenlegungen abhalten kann.

Geheimhaltungsvereinbarung zweiseitig ausrichten

Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann einseitig oder zweiseitig ausgestaltet sein, d.h. sie kann nur eine Seite oder beide Seiten verpflichten. Ersteres ist anzuraten, wenn lediglich Know-How von einer Seite preisgegeben wird, letzteres wird man z.B. bei einer Kooperationsvereinbarung vorsehen, bei der Vertrauliches in beide Richtungen ausgetauscht wird. Letztlich ist man immer gut beraten, wenn man darauf besteht, dass auch die andere Seite Pflichten zur Geheimhaltung übernimmt.

Formulierung der Geheimhaltungsvereinbarung

Die Kunst bei der Formulierung einer Geheimhaltungsvereinbarung liegt darin, das geheim zu haltende Know-How zu definieren. Denn dies soll natürlich einerseits möglichst umfassend definiert sein, andererseits stößt man schnell an die von der Rechtsprechung aufgestellten Wirksamkeitsgrenzen. Denn die Freiheit des Vertragspartners darf ebenfalls nicht unangemessen stark eingeschränkt werden. Üblich, zulässig und nach AGB-Recht notwendig sind bei der Formulierung des geheim zu haltenden Know-Hows so genannte Öffnungsklauseln für Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich sind oder die von berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden etc.

Wird die Wirksamkeitsgrenze überschritten, hat die Geheimhaltungsvereinbarung ihren Sinn verfehlt. Denn dann ist der Vertragspartner an die vertragliche Vereinbarung nicht gebunden und es bestehen lediglich die gesetzlich vorgesehenen Geheimhaltungspflichten, z.B. als vertragliche Nebenpflichten oder die standesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, wie sie etwa bei uns Anwälten existieren.

Vertragsstrafen bei Geheimhaltung

Eine Vereinbarung zur Geheimhaltung macht bereits Sinn. Wird sie verletzt können aber neue Fragen nach der Höhe des Schadens auftauchen. In den meisten Fällen ist es sehr schwer, die Höhe des Schadens korrekt abzuschätzen bzw. nachzuweisen. Hier helfen Vertragsstrafevereinbarungen. Für den Fall einer Verletzung wird eine pauschalierte Vetragsstrafe versprochen. Die richtige Höhe hier zu finden, ist nicht einfach. Schließen Sie Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ab, dürfen bestimmte am Einkommen orientierte Größen nicht überschritten werden.

Geheimhaltungsklauseln

Nicht immer muss es gleich eine komplette Geheimhaltungsvereinbarung sein. Prüfen Sie ihre normalen Angebote und Verträge doch einmal darauf hin, ob Sie diese morgen im Internet lesen möchten. Auch wenn eine solche Veröffentlichung in Rechte eingreifen und nicht so ohne weiteres möglich ist, wird doch deutlich, was gemeint ist. Deshalb sollten Sie in allen Abreden prüfen, ob dort eine Geheimhaltungsklausel angebracht ist. Dies dürfte fast immer der Fall sein, wenn es dort um Konditionen geht, die der Wettbewerb nicht so schnell kennen lernen sollte.

Fazit: Bei der Abfassung einer Geheimhaltungsvereinbarung ist mithin Präzision gefragt. Wichtig im Rahmen der Formulierung einer Geheimhaltungsvereinbarung ist außerdem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Denn fehlt es an einer entsprechenden Sanktion, wird die Vereinbarung – da Schadensersatzansprüche oft schwer zu begründen sind – schnell zu einem stumpfen Schwert.