Widerruf und Umtauschen leicht gemacht

Nicht nur vor oder nach Weihnachten gibt es Geschenke, die zwar guten Absichten entspringen aber beim Beschenkten nicht ankommen. Wie gut, dass es da im Fernabsatz ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht für Verbraucher auch nach dem 13.06.2014 gibt.

Der Kunde ist nach dem Gesetz König:

Widerrufsrecht hilft auch beim Umtausch

Das Problem ist bekannt: Der Pullover zu klein, der Radiorekorder ohne CD-Player, das Handy nicht trendy genug. Da fragt sich der Beschenkte oder Käufer, ob er nicht für die Ware das Geld zurückbekommen kann oder zumindest gegen ein gleichwertiges Stück ein Umtausch möglich ist. Im stationären Handel ist der Verbraucher auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Fairer Weise sei gesagt, dass der Handel hier in aller Regel mitspielt. Kassenbon und unbeschädigte Ware vorausgesetzt gibt es meist einen Umtauschgutschein, damit dem Händler der Umsatz verbleibt. Das Fernabsatzrecht im Versandhandel geht hier aber viel weiter.

Versandhandelskunden sind gesetzlich bevorzugt

Wenn die Ware oder Dienstleistung im Wege des Versandhandels, also im Fernabsatz (per Katalog, Telefon, Internet, TV-Shopping, Postkarte, eBay oder hood.de & Co) gekauft wurde, kann sich der Kunde selbstverständlich auf das gesetzliche Widerrufsrecht oder Rückgaberecht berufen.

Danach kann die Ware innerhalb von 14 Tagen  nach Warenerhalt ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Wenn die für Sie schon abgelaufen sind, grämen Sie sich nicht.

Hat der Versandhändler den Kunden nicht oder nicht richtig belehrt und informiert (er muss Ihnen z.B. die Belehrung in Textform, also gedruckt oder per Fax oder eMail zukommen lassen), dann haben Sie ein Jahr und 14 Tage Zeit, sich vom ungeliebten Teil wieder gegen Erstattung von Barem zu trennen. Anders als im stationären Handel ist dieses Recht gesetzlich verbrieft.

Auf Kulanz sind Sie nicht angewiesen. Sie müssen auch keinen Umtausch akzeptieren oder Gutscheine. Sie können auch die Barauszahlung des Kaufpreises verlangen.

Einzelne Voraussetzungen beachten

Das gesetzliche Recht steht genau genommen natürlich nicht einem Beschenkten, sondern dem Käufer zu. Deshalb kann nur er den Kaufvertrag rechtsgültig widerrufen. Wem das nun peinlich ist, der sollte bedenken, dass auch der Schenker gerne in bester Absicht beschenkt und in der Regel Wert darauf legt, dass das Geschenk auch gefällt. Informieren Sie ihn ruhig von den gesetzlichen Möglichkeiten.

Auch im stationären Handel würden Sie meist den Kassenbon oder die Rechnung benötigen und wären auf die Mithilfe des Schenkers beim Umtausch angewiesen. Im Versandhandel kommt allerdings hinzu, dass der Kauf regelmäßig nicht anonym abgewickelt wird und deshalb braucht man den Vertragspartner. Schenker können fragen, ob und unter welchen Umständen der Händler auch einen Widerruf durch den Beschenkten akzeptiert und wie das dann mit der Rückerstattung des Geldes geregelt ist.

Beachten Sie, dass das gesetzliche Recht nicht bei Videos, DVD und Software oder Musikdatenträgern gilt, wenn eine vorhandene Versiegelung geöffnet oder beschädigt wurde. Ist die Ware noch versiegelt, dann kann sie auch zurückgegeben werden. Hat der Händler auf eine Versiegelung verzichtet, dann kann die Ware natürlich ebenfalls zurückgegeben werden.

Eine Rückgabe/Widerruf scheidet auch aus, wenn die Ware extra für den Käufer angefertigt oder zugeschnitten wurde. Damit müssen Sie Gegenstände, die mit Ihrem Namen graviert sind, individualisiertes Briefpapier, zugeschnittener Stoff oder Kabel und ähnliches behalten.

Verpackung??

Verwenden Sie am besten die vom Händler gewählte Versandverpackung. Ist diese nicht vorhanden, dann sollten Sie darauf achten, dass die Ware sicher und ordentlich verpackt ist und damit nicht so leicht beschädigt werden kann.

Zwar trägt der Händler das Versandrisiko bei der Rücksendung. Allzu fahrlässig sollten Sie bei der Verpackung aber nicht sein, sonst haften sie vielleicht doch noch. Öffnen dürfen Sie sie aber. Die Verkaufsverpackung sollte ebenfalls immer mit geschickt werden. Nur so ist der Händler in der Lage, die Ware überhaupt weiter zu verwerten. Fehlt diese oder ist sie beschädigt, dann kann der Händler Schadenersatz verlangen.

Keine Rücksendekosten

Der Käufer hat nicht einmal immer  die Rücksendekosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten nichts aussagen. Die Kosten der Rücksendung müssen dann, wenn der Händler darüber informiert, etwa in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon steht. Die alte 40 – Euro-Klausel gibt es nicht mehr.

Senden Sie die Ware frankiert zurück, wenn der Händler klar gemacht hat, dass und wie er Ihnen die Rücksendekosten erstattet oder nach Ihrer Wahl gut schreibt. Sie können auf Erstattung bestehen. Bleibt dies für Sie unklar, dann können Sie ausnahmsweise auch unfrankiert zurücksenden. Sätze, wie „Unfreie Sendungen nehmen wir nicht an“ sind gerichtlich für unzulässig erklärt worden.

Wenn sich der Händler schon gleich weigert Ihrem Wunsch nachzukommen, dann schreiben Sie Ihm in jedem Fall per Einschreiben mit Rückschein. Geben Sie im Schreiben präzise die Ware an, fügen Sie am besten die Rechnung in Kopie bei und erklären Sie klipp und klar, dass Sie unter Berufung auf das Fernabsatzrecht (Widerrufsrecht) die Ware nicht mehr wollen.

Eine Begründung ist nicht notwendig. Setzen Sie dem Händler eine Frist (Datum angeben) bis wann er Ihnen schriftlich mitgeteilt haben muss, dass er Ihr Widerrufsrecht akzeptiert. Lässt der Händler die Frist verstreichen, dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Hinsendekosten

Bei einem kompletten Widerruf sind danach die Kosten der Hinsendung vom Händler zu erstatten. Allerdings nur in der Höhe einer Standardlieferung. Hat der Verbraucher etwa eine teure Expresslieferung verlangt, sind die Zusatzkosten nicht zu erstatten.