Kinder-Du in der Spiele-Werbung

Die werbliche Ansprache von Kindern ist problematisch. Wann spricht man Kinder in der Werbung an? Welche Formulierungen können hier schon kritisch sein? Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 17.07.2013; Az. I ZR 34/12) hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Er verbot im Rahmen eines Versäumnisurteils (gegen das mittlerweile Einspruch eingelegt wurde) die Werbung des Spieleanbieters für das Online-Rollenspiel „Runes of Magic“.

Dort wurde mit der Aufforderung „„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ für den Kauf von Spiele-Items (virtuelle Gegenstände) geworben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geklagt. Anders als das Berufungsgericht, sahen die Richter des BGH in der verbotenen Angabe eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Nach dieser Regelung aus der „Black-List“ verbotener Werbemethoden gilt die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen als unlauter und ist verboten.

Kinderbegriff offen

Leider ließ der Senat offen, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff „Kinder“ zu verstehen ist. Umfasst er alle nicht volljährigen Jugendlichen oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres? Die Werbung richtete sich an einen unbegrenzten Adressatenkreis, so dass der BGH hierzu nicht Stellung nehmen musste. Zwar werde das Rollenspiel möglicherweise auch von Erwachsenen gespielt, aber das sei nicht entscheidend. In erster Linie würden Minderjährige und gerade auch Minderjährige unter 14 Jahren von der Werbung angesprochen.

Kinder-Du und Erwachsenen-Du in der Werbung

Der BGH musste für sein Urteil begründen, warum hier gerade Kinder angesprochen werden. Die Richter räumten ein, dass mittlerweile auch Erwachsene in der Werbung mit „Du“ angesprochen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang sah man allerdings eine gezielte Ansprache auch Minderjähriger. Die Urteilsbegründung leitet dies schon aus dem Gebrauch von überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten und gebräuchlicher Anglizismen ab. („“Diese Woche hast du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp’ Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas’!”) Diese Begründung lässt sich einige Kritik erheben, da sie angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen auch in der Welt der Erwachsenenwerbung kein geeignetes Kriterium darstellt. Damit gerät vielmehr so manche Werbung in die Gefahr der Wettbewerbswidrigkeit.

Fazit

Der Spielebetreiber hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, so dass der BGH sich noch einmal mit der Sache befassen muss. Für den Werbetreibenden ist das Urteil mit seiner Begründung jedenfalls gefährlich. Allzu schnell kann man hier durch die Verwendung von Szene-Begriffen, die auch dem Jugend-Jargon zugeordnet werden können, in den Bereich der verbotenen Kaufaufforderung an Kinder geraten. Dies gilt vor allem auch, solange der Kinderbegriff nicht geklärt ist. Bis dahin muss vor allzu saloppen Formulierungen gewarnt werden.