Richtig werben mit UVP

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Die häufigsten Abmahnungen richten sich gegen Preisangaben und hier führt die falsche Werbung mit Herstellerangaben. Es geht meist um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Bezugspreis. Damit sie mit einem solchen Bezugspreis überhaupt werben dürfen, muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers geben. Dann mache ich mir eben eine, denkt sich der ein oder andere. Dies geht jedoch nicht. Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden.

Markenwaren sind nach allgemeiner Definition solche Waren, die in gleichbleibender oder verbesserter Güte unter einer Marke vertrieben werden (Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte, HiFi-Geräte etc.). Schmuckwaren beispielsweise fallen nicht unter diese Voraussetzungen. Außerdem kann nur der Hersteller oder der Importeur einer solchen Markenware die unverbindliche Preisempfehlung aussprechen. Sie kommt aus dem Kartellrecht. Deshalb dürfen solche Preisempfehlungen nicht mit Druck verbunden werden und die Preisempfehlung muss ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet werden.

Schon lange ist es erlaubt, dass der Verkäufer seinen eigenen Preis dieser unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberstellt und damit wirbt, günstiger zu sein. Allerdings muss für den Kunden klar werden, auf welchen Preis sich der Vergleich bezieht. Abkürzungen waren einmal gefährlich: „empf. VK“, „u.v.P“, „e UVP“, „uvp“ und „UVP“ wurden schon als wettbewerbswidrig beurteilt (siehe auch unten die Rechtsprechungsbeispiele). All diesen Abkürzungen war gemein, dass sie entweder mehrdeutig waren oder es jedenfalls nicht eindeutig für den Kunden erkennbar war, dass es sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handeln sollte. Allerdings wurde die Abkürzung UVP ausdrücklich vom BGH erlaubt : Urteil v. 7.12.2006 (Az.: I ZR 271/03).

Selbst mit der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers dürfen Sie werben. Aber auch hier gilt, dass für das Publikum klar sein muss, dass es sich um eine nicht mehr bestehende und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat, mit der Sie Ihren Preis vergleichen.

Ab und zu geschieht es, dass sich auch die Hersteller in ihren Listen irren und falsche unverbindliche Preisempfehlungen an den Handel geben. Hier trägt der Händler das Risiko, denn die Werbung mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend. Auf ein Verschulden kommt es im Wettbewerbsrecht nicht an, wenn es um den Unterlassungsanspruch geht. In jedem Fall sind Korrekturlisten zu beachten.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hat einen Richtpreischarakter für den Wettbewerb. Mit ihr darf allerdings nicht mehr geworben werden, wenn sie diesen Richtpreischarakter völlig verloren hat, wenn also niemand mehr am Markt auch nur annähernd in der Region der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Das gleiche Problem ergibt sich, wenn jemand, der ein Alleinvertriebsrecht hat, mit der unverbindlichen Preisempfehlung wirbt. Der Kunde hat dann gar keine Gelegenheit, die Ware bei einem anderen Händler zu erwerben.

Rechtsprechungsbeispiele aus der Praxis

BGH-Grundsätze für Gegenüberstellungspreis
 Der gegenübergestellte Preis muss ein auf ernsthafter Kalkulation basierender angemessener Verbraucherpreis sein. Liegt diese Voraussetzung vor, dann stellt die Bezugnahme nur dann eine Irreführung dar, wenn dem Verbraucher nicht klar wird, dass die Preisempfehlung eigentlich unverbindlich ist oder
 wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.
(siehe BGH GRUR 1980, 108ff. – „unter empf. Preis“ und BGH GRUR 2000, 436f. – „ehemalige Herstellerpreisempfehlung“ und zuletzt in BGH WRP 2003, 509f. – Preisempfehlung für Sondermodelle“)

OLG Frankfurt a.M., 6 U 221/00, Urteil vom 22.03.2001
Wird bei einer Preisgegenüberstellung der Referenzpreis als eUVP** gekennzeichnet und ein aufklärender Hinweis vertikal angeordnet mit „**eUVP = ehemalige Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ erläutert, wird die Mehrdeutigkeit und damit Irreführung der Ursprungsangabe nicht beseitigt. Eine solche Werbung bleibt irreführend.

KG Berlin, 5 U 198/01
Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, mit der hervorgehobenen Differenz zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem tatsächlichen Preis zu werben, wenn die Kunden diese Differenz für den neuen Preis halten können.

OLG Köln 6 U 71/03 – Urteil vom 28.11.2003
Die Kennzeichnung eines gegenübergestellten Preises mit „UVP“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ist irreführend.

OLG Stuttgart, 2 U 113/00, Beschluss vom 18.08.2000
Preisangaben unter Verwendung des Begriffs „regulärer Preis“ oder „Regulärpreis“ sind für den Verbraucher mehrdeutig, da nicht klar wird, ob es sich um den empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder den eigenen früheren Preis des Verkäufers handelt. Preisvergleiche, bei denen etwa dem gültigen Preis ein höherer, durchgestrichener, als „regulärer Preis“ bezeichneter Betrag gegenübergestellt wird, verstoßen gegen § 3 UWG und sind irreführend. Solche Irreführungen können nur dann durch so genannte „Sternchenverweise“ beseitigt werden, wenn diese unter ausreichender Hervorhebung gestaltet werden.

Urteil des OLG Köln vom 02. März 2001 – 6 U 208/99
Verliert die unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers ihren Charakter als Richtpreis für den Verbraucher, weil sie den auf dem Markt verlangten Preis in einer Weise übersteigt, die sie nur noch als Phantasiegröße ausweist, kann sie eine unzulässige Irreführung der Verbraucher darstellen:

BGH Az. I ZR 222/97, Urteil vom 24.05.2000
Die Angabe einer falschen Herstellerpreisempfehlung ist auch dann irreführend, wenn der Leser aus anderen Angaben in der gleichen Werbung entnehmen kann, dass eine der Angaben nicht zutrifft. Der bloße Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft reicht nicht zur Begründung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus.

BGH Urt. v. 4. Mai 2005, Az. I ZR 127/02

Zu Brillen „Die Bezugnahme auf einen „statt“-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige  nicht klargestellt wird, um  was für einen Preis es sich bei dem „statt“-Preis handelt“

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12

StattPreise müssen selbsterklärend sein; ähnlich auch Urt. vom 10.01.2013, Az. 4 U 129/12).
Wenn es sich um einen vormals verlangten Preis handelt, muss dieser zuvor nachweislich
ernsthaft verlangt worden sein  oder es muss sich um eine UVP handeln

BGH, Urt.  v.  07.12.2006, Az. I ZR 271/03

Abkürzung UVP möglich

BGH, Urt.  vom 28.06.2001
wobei bei eigener Ware der Bezug auf den UVP unzulässig ist (BGH, Urt.  vom 28.06.2001  „irreführend, wenn ein Hersteller im Inland nur einen einzigen Händler beliefert, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt hat“; LG Hamburg, Urt. vom 27.09.2005, Az. 312 O 655/05 Irreführend, wenn Hersteller exklusiver Großhändler ist.)