Rechtstipps zum Räumungsverkauf und Sonderverkauf

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Schlussverkäufe, Ausverkäufe, Räumungsverkäufe, Sonderverkäufe bieten dem

Kunden sofortige Vorteile und funktionieren hervorragend in der Werbung. Der Handel nutzt solche Aktionen, um den Umsatz zu puschen, das Lager zu räumen, für Umbauten Platz und Kompensation zu schaffen, aber auch nach einem Schadensereignis Ware abzusetzen oder um ein Geschäft oder einen Bereich aufzulösen. Vor allem ist wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. Abmahnungen und Verfügungen können Ihre Aktion schnell zum finanziellen Fiasko machen. Lesen Sie in unserem Grundlagenartikel alles über Ihre nächste Sonderverkaufs-Aktion.

Sogenannte Räumungszwangslagen (Schäden wegen Feuer, Wasser, Sturm oder Umbaumaßnahmen) wirken sehr anziehend auf das Publikum, da hier besondere Preisermäßigungen erwartet werden. Abmahnungen und Verfügungen können Ihre Aktion schnell zum finanziellen Fiasko machen.

Sonderveranstaltungen möglich ohne Anlass

Ein Räumungsverkauf, Schlussverkauf – z.B. Winterschlussverkauf – wird im Rechtsbereich als Sonderveranstaltung bezeichnet. Sonderveranstaltungen waren bis 2004 im Gesetz mit strengen Regeln versehen. Sie waren definiert als Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen. Anders, als früher muss ein Händler seit der Aufhebung der Vorschriften zum Sonderverkauf im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) im Jahr 2004 keinen besonderen Anlass abwarten. Die ehemaligen speziellen Beschränkungen für Sonderveranstaltungen, wie z.B. Jubiläums-, Räumungs-, Eröffnungs- und Schlussverkäufe, gibt es nicht mehr.

Sobald nicht nur einzelne Angebote, sondern ganze Sortimentsbereiche mit entsprechender Ankündigung mit Preisnachlässen und sonstigen Verkaufsvorteilen beworben werden, handelt es sich um einen Sonderverkauf.

Anlass, Zeitdauer und Sortiment frei bestimmbar

Heute lassen sich Jubiläums-, Räumungs-, Eröffnungs- und Schlussverkäufe frei vom Händler wählen. Man muss sich also nicht mehr auf schlussverkaufsfähige Ware beschränken oder auf ein bestimmtes Jubiläum warten, um einen Sonderverkauf durchführen zu dürfen.

Dies gilt auch für Räumungsverkäufe. Ein Händler kann wegen eines Umbaus, aber auch bei Umzug, Geschäftsaufgabe – auch nur, wenn es eine Filiale betrifft – bei Räumung wegen eingetretener Schäden oder auch, weil eine Renovierung ansteht oder das Lager geräumt werden soll, einen Räumungsverkauf bzw. eine Sonderveranstaltung abhalten.
Man kann dies aber auch an einen Ferienbeginn oder Ferienende, an Sportereignisse, Wetterphasen oder sonstige beliebige Ereignisse anknüpfen.

Irreführungsverbot beim Sonderverkauf

Rechtlich zu beachten ist das Verbot der Irreführung. Dies betrifft natürlich vor allem die werblichen Ankündigungen des Sonderverkaufs. Deshalb ist es erste Voraussetzung, dass der Anlass, den Sie den Kunden z.B. für Ihren Räumungsverkauf mitteilen, auch tatsächlich besteht. Das Vortäuschen von Räumungsgründen ist unlauter. Behaupten Sie etwa eine Geschäftsaufgabe, setzen Sie aber ihr Geschäft an gleicher oder anderer Stelle fort, dann handelt es sich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irrführung. Allerdings ist man nicht für alle Zeiten an einer Wiederaufnahme oder Fortführung des Geschäfts gehindert. Ein Fortführungsverbot gibt es nicht mehr. Bei einem Umbau ist zu erwarten, dass die Baumaßnahme zumindest anzeige- oder genehmigungspflichtig ist.

Kunden erwarten niedrige Preise

Wird mit Preisherabsetzungen und günstigen Preisen geworben, muss dies natürlich zutreffen. Bleiben die Preise annähernd gleich oder liegen sie sogar über dem üblichen Niveau, dann dürfte regelmäßig eine unlautere Irreführung vorliegen. Je aggressiver besonders günstige Konditionen beworben werden, desto klarer muss auch ein Preisvorteil feststellbar sein.

Nachschieben von Waren

Beliebt, aber nicht erlaubt ist auch das sogenannte Nachschieben von Waren. Wird etwa eine Lagerräumung angekündigt oder die Trennung von einem Sortiment, dann ist die Veranstaltung abzuschließen, wenn die Bestände abverkauft sind. Ordert der Händler Ware zum „nachschieben“ nach, handelt er unlauter. Dies gilt sogar dann, wenn z.B. die „Winterware“, von denen man sich angeblich trennen will, eigens für einen Abverkauf beschafft hat. Die Kunden merken das nicht, aber Ihr Konkurrent?

Winterschlussverkauf, Sommerschlussverkauf

Wer für einen Schlussverkauf wirbt, der ist zwar nicht auf ein bestimmtes schlussverkaufsfähiges Sortiment beschränkt. Allerdings sollten gerade dann nicht gerade die Warengruppen vom Schlussverkauf ausgenommen werden, bei denen der Kunde wegen eines saisonal bedingten Schlussverkaufs erwartet, dass sie mit umfasst sind. Wie Sie im Übrigen den Verkauf nennen, ist nicht reglementiert. Sie können ihn „Sale“ oder „Sales“ nennen, wenn Sie nicht gerade an Franzosen anbieten, die dies mit „schmutzig“ übersetzen.

Wettbewerbsverstoß mit teuren Folgen

Ein Wettbewerbsverstoß kann erhebliche Folgen haben. Wettbewerber, aber auch Verbraucherverbände und Wettbewerbsverbände können eine Irreführung abmahnen und vom Händler die Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenersatz (Stichwort Abmahngebühren) verlangen. Daneben können Wettbewerber auch Auskunft über den Umfang der Tathandlung geltend machen und eventuell sogar Schadensersatz verlangen. Letzteres dürfte eher selten sein, aber man solche sich nicht in Sicherheit wiegen. Jedenfalls lässt sich eine Werbung, die etwa mit Zeitungsanzeigen, Bannerwerbung, Postwurfsendungen etc. begleitet wird durchaus auch durch eine einstweilige Verfügung, beantragt bei einem Gericht, stoppen. Dann wird dem Händler bei Meidung eines Ordnungsgeldes (ersatzweise Haft) von bis zu 250.000 EUR aufgegeben, die Irreführung zu unterlassen. Das bedeutet dann in der Regel, dass die Werbung gestoppt werden muss. Je nach Art der Irreführung kann dies dazu führen, dass sich die ganze Sonderaktion nicht weiter durchführen lässt.

Zeitliche Aspekte beim Sonderverkauf

Eine bestimmte zeitliche Beschränkung, wie früher auf 12 Werktage bei den Schussverkäufen gibt es nicht (mehr). Grundsätzlich müssen Anlass und Dauer des Räumungsverkaufs zeitlich in Einklang stehen. Der Händler ist allerdings nicht auf eine fixe Zeitdauer mit seiner Aktion beschränkt. Allerdings führt die Kopplung an den Anlass dazu, dass Räumungsverkäufe über Monate hinweg nicht denkbar und damit auch verboten sind. Die Kunden erwarten jedoch, dass eine solche Veranstaltung nicht ewig währt, da ansonsten auch der Sondercharakter verloren geht. Sonderverkäufe über drei bis vier Wochen sind in aller Regel unproblematisch.
Entscheidet man sich beispielsweise für einen Räumungsverkauf mit vielen tollen Angeboten während einer Umbauphase, um den Kunden für die Unannehmlichkeiten zu entschädigen, dann ist die Aktion mit der Beendigung des Umbaus natürlich abzuschließen. Ansonsten hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt in seiner Entscheidung „Räumungsfinale“ entschieden, dass sich aus dem bestehenden Recht keine Verpflichtung herleiten lässt, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Dies entschied der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat für die Aktion einer Warenhauskette, die unter der Headline „Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf“ mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel geworben hatte, ohne einen bestimmten Zeitraum anzugeben. (BGH, Urt. v. 11.09.2008, Az. I ZR 120/06). Entscheidet sich der Händler allerdings, die geplante Aktion zu befristen, dann muss er auf eine solche Befristung in seiner Werbung auch hinweisen. Wird die ursprünglich befristete Aktion über das ursprüngliche Ende hinaus noch einmal verlängert, kann eine Irreführung vorliegen (OLG Köln, Urt. v. 25.03.2011 – 6 U 174/10). Das gleiche gilt, wenn die Befristung nur unklar angekündigt wird (LG Potsdam durch Urteil vom 16.02.2011, AZ.: 52 O 174/10 für „Nur für kurze Zeit“).

Zu kurze Preisaktionen problematisch

Zu kurz darf man allerdings auch nicht planen. Wer denn in der Werbung ohne weitere Hinweise den Start eines Räumungsverkaufs „ab Montag, den 01. Februar“ ankündigt, der wirbt irreführend, wenn die Aktion schon nach drei Tagen beendet ist. Die Kunden dürften hier erwarten, dass der Verkauf zumindest noch bis zum Wochenende andauert. Ist aufgrund des Warenvorrats und der Sonderpreise zu erwarten, dass der Verkauf vorher beendet sein wird, müsste darauf hingewiesen werden. „Beeilen Sie sich! Die Aktion läuft nur solange, bis die Ware vergriffen ist. Am Wochenende kann es zu spät sein!“. Es geht immer nur um die Erwartungshaltung, die nicht enttäuscht werden darf. Beschränkt man ausdrücklich eine Aktion auf einen Tag, ist dies erlaubt. Unlauter könnten nur extrem kurze Aktionen – etwa nur für eine Stunde – sein. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Läuft Ihre Aktion erst einmal, muss man in der weiteren Werbung nicht darauf zwingend hinweisen, dass die Aktion schon begonnen hat.

Auch Lockvogelwerbung ist verboten. Ein Händler muss beworbene Ware in einem angemessenen Vorrat vorhalten oder er muss deutlich machen, dass bestimmte Warengruppen nur mengenmäßig beschränkt vorrätig sind und vergriffen sein können und wo bei mehreren Filialen dies der Fall sein kann. Allein zu werben mit „Nur solange der Vorrat reicht“, rettet den Händler hier nicht.

Preiswerbung

Auch die sonstigen Vorgaben zu Preisangaben gelten weiter. So darf ein gegenübergestellter Preis kein sog. „Mondpreis“ sein. Er muss also zuvor einmal für eine angemessene Dauer tatsächlich verlangt worden sein. Streichpreise sind beliebt aufgrund ihrer großen Werbewirkung. Sie geben dem Kunden ein Signal, dass es einen höheren Preis gibt und machen damit den angegebenen Preis akzeptabler. In seiner Entscheidung vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) beurteilte der BGH kreuzweise gestrichene Preise für eine Werbung als irreführend. Es fehlte an der eindeutigen Erkennbarkeit der Bedeutung des durchgetrichenen Preises. Hier muss deutlich gemacht werden, ob es ein früherer eigener Preis war („vorher bei uns“) oder ob es sich um einen UVP handelt oder was auch immer. Dies entschied das LG Düsseldorf auch für einen „Statt-Preis“ („49 EUR statt 99 EUR“).