Kleingedrucktes AGB und Schriftgröße

Listen to this article

Mit Update 15.11.2018

AGB und Verbraucherhinweise sind für den Marketingfachmann eher lästige Pflichtübungen. Sie nehmen Platz weg und enthalten häufig die für die Kaufentscheidung eher unangenehmen Wahrheiten. Was liegt da näher, als solche Hinweise in möglichst kleiner Schrift in der Werbung zu verstecken. Grundsätzlich gibt es keine Norm, die eine bestimmte Schriftgröße vorschreibt.

Schriftgröße nicht eindeutig

Zum Begriffspaar „deutlich lesbar“, welches sich z.B. in § 3 Abs. 3 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) befindet, hat der BGH entschieden, dass neben einer Buchstabenmindestgröße auch eine „übliche Laufweise“ der Schrift erforderlich sei (BGH NJW-RR 1989, 301). Die EG-Kommission hat ferner im Januar 2008 in einem „Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ eine Schriftgröße von mindestens 3 mm und eine deutliche Abhebung der Schrift vom Hintergrund verlangt. In der Fertigpackungsverordnung sind beispielsweise Schriftgrößen von mindestens 2 mm vorgesehen. Der BGH hat zum Heilmittelwerberecht zunächst vorgesehen, dass „Erkennbar“ im Sinne des § 4 Abs. 4 HWG Pflichtangaben im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet sind (BGH, Urt. vom 10.12.1986 – I ZR 213/84). Ausnahmsweise könne aber auch eine kleinere Schrift ausreichend sein, wenn die Deutlichkeit des Schriftbildes durch andere Umstände es erlaubt, dass die Angabe ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sei. Später (Beschluss vom 24.11.1988; Az. I ZR 144/86) hat er diese Aussage zu einer kleineren Schrift jedoch relativiert.

OLG Köln 5.5 Schriftgrösse zu klein

Das Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 15.07.2011 (Az. 6 U 59/11) – urteilte aktuell über eine Zeitungsanzeige der Deutschen Telekom, in der für eine Doppel-Flatrate geworben wurde. Die Bedingungen dazu waren in zwei Fußnoten erläutert. Diese Fußnoten wiesen eine Schriftgröße von allenfalls 5,5 Punkt auf.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln kamen im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Fußnotenhinweis der Telekom tatsächlich nicht lesbar war und bestätigten damit den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß. Allerdings wurde auch in dieser Entscheidung betont, dass eine Schriftgröße von 5,5 Punkt nicht zwingend zu klein sei. Vielmehr komme es bei der Beurteilung der Lesbarkeit immer auf die Umstände des Einzelfalles an, aus denen sich auch ergeben könne, dass bei einer Nutzung einer Schriftgröße von weniger als 6 Punkt kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass ein Fußnotenhinweis auf Zeitungspapier häufig schlechter zu lesen sei als auf hochwertigem weißem Schreibpapier.

LG Coburg: Fundstelle Testergebnis 6 Pkt

Jüngst hat das Landgericht Coburg – Urteil vom 26.07.2018 (Az. 1 HK O 6/18) entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handle, wenn es im Rahmen seiner Werbung die Fundstelle für ein Testergebnis in kaum bzw. nicht lesbarer Form angebe. Der beklagte Einzelhändler warb in einer Zeitung für Bluetooth-Lautsprecher unter Angabe eines Testergebnisses, das kaum bzw. nicht lesbar war. Dies stelle nach dem LG Coburg einen Wettbewerbsverstoß dar. Sei die Fundstelle für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, sei die Werbung so zu behandeln, als ob gar keine Fundstelle angegeben worden sei. Auszugehen sei dabei von einem normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Die Rechtsprechung aus dem Heilmittelrecht zur Lesbarkeit könne übertragen werden, wonach Hinweise, die unterhalb des Schriftgrades 6-Didot-Punkt liegen, nicht mehr erkennbar seien.

Einzelfallbetrachtung bei Schriftgrösse

Eine feste Schriftgrößenangabe gibt es nicht. Es geht um leichte Lesbarkeit. Laufweiten, Satz, Kontrast, Papierart sind weitere Parameter, die eine wesentliche Rolle bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung spielen können. In der Regel sollten Sie eine Schriftgröße von 6 Punkt keinesfalls unterschreiten. Bei einer 8 Punkt-Schrift mit normaler Laufweite und Kontrast dürften Sie in den meisten Fällen im grünen Bereich sein. Unterschreiten Sie die gebotene Größe, sind die Regelungen meist als nicht existent zu betrachten. Das bedeutet Abmahnfähigkeit und manchmal auch weiter Nachteile, weil z.B. Einschränkungen im Kleingedruckten nicht als vereinbart gelten.