Gewährleistung bei B-Ware

Oft wird B-Ware unter Ausschluss bzw. reduzierter Gewährleistung angeboten. Für gebrauchte Ware sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, die Gewährleistungsfrist in AGB, die bekanntlich 2 Jahre dauert, auf ein Jahr zu verkürzen. Geht das auch mit B-Ware? Das OLG Hamm hat dies entschieden.

Das OLG Hamm hat jetzt wenig überraschend entschieden, dass B-Ware an Verbraucher nicht ohne weiteres mit einer von 2 auf 1 Jahr verkürzten Gewährleistungsfrist angeboten werden darf. Es muss beweiskräftig festgestellt werden können, dass die Artikel (hier Notebook) gebraucht sind (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13).

Der Händler hatte B-Ware u.a. definiert als „Verkaufsartikel, die nicht mehr original verpackt sind, beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden“. Dabei steht aber eben nicht fest, dass die Artikel schon ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt und damit mit einem höheren Sachmangelrisiko ausgesetzt sind. Nicht mehr neu ist nicht zwingend gebraucht. (be)