Bildrechte Amazon

Durch das Einstellen von Bildern bei Amazon Bilder erklärt man sich als Händler stillschweigend mit der Nutzung der Bilder durch andere Händler einverstanden, so das LG Köln mit Urteil vom 13.02.2014.

Wenn man als Händler bei Amazon Bilder einstellt, erklärt man sich hierdurch stillschweigend mit der Nutzung der Bilder durch andere Händler einverstanden. Dies entschied das LG Köln mit Urteil vom 13.02.2014 (Az. 14 O 184/13).

Bildrechte Amazon nicht per AGB

Eine wirksame Einräumung von Rechten aufgrund der AGB von Amazon lehnten die Richter ab. Denn:

„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen B ein nicht ausschließliches, jedoch umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt wird, sind gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie B Nutzungsrechte einräumen, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Angebot des das Lichtbild Hochladenden stehen, da sie den Vertragspartner von B entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und die Bestimmungen mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 11, 32 UrhG nicht zu vereinbaren sind.“

Einverständnis mit Hochladen von Bildern

Mit dem Hochladen von Lichtbildern auf den Server der Onlineplattform erkläre man sich jedoch gegenüber den weiteren Benutzern der Internetplattform damit einverstanden, dass die Bilder auch in deren Angeboten wiedergegeben werden.

Das Gericht führte aus:

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat.

(hh)

Helena Golla