Identitätsangabe in Angebot

In Angeboten muss bekanntlich die Identität des Unternehmens angegeben werden. Mit der Reichweite dieser Informationspflicht hat sich das LG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2013 befasst.

Werden in der Werbung konkrete Angebote gemacht, müssen Identität und Anschrift des Unternehmens angegeben werden. Diese Informationspflicht, welche sich aus § 5a UWG ergibt, gilt zwar nicht für sämtliche Angaben im geschäftlichen Verkehr. Sie grift aber jedenfalls dann, wenn das Angebot so ausgestaltet ist, dass „ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“, so das LG Frankfurt (Urteil vom 08.02.2013).

Hieran werden jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt. In dem Urteil wird ausgeführt, dass die Informationspflichten nach § 5a UWG schon dann ausgelöst werden, wenn das Angebot so gestaltet ist, dass „der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Dagegen muss nicht auch eine Möglichkeit geboten werden, das Produkt unmittelbar zu erwerben.“ (hh)

Das Urteil ist hier abrufbar.

Helena Golla

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